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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
7. Stück vom Jahre 1865.
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47,. Verordunng,
den neuen Vereinszolltarif betreffend;
vom 29. April 1865.
Wg, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 25. 106c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Die Regierungen der zum deutschen Zellvereine gehörenden Staaten sind übereingekom-
men, den seit dem 1. Jannar 1854 gültigen (Verordnung vom 2. November 1853, Seite
205 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853), durch Verordnung vom
29. October 1856 (Seite 391 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856),
28. October 1859 (Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859)
und vom 1. October 1863 (Seite 743 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1863)0 in einzelnen Bestimmungen abgeänderten Zolltarif mit dem Ablaufe des Monats
Juni dieses Jahres außer Kraft zu setzen und an dessen Stelle den unter 4 beigefügten
Zolltarif einzuführen.
Wir bringen diesen Tarif deshalb hiermit zur öffentlichen Kenntniß und verordnen, daß
derselbe vom 1. Juli dieses Jahres an in Unseren Landen überall in Wirksamkeit treten soll.
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, zu
achten.
1865. 23