Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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5. Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- 
und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit 
Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe 
Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige 
Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der 
Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Ein- 
fuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon 
seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche 
bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen 
bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Last- 
thiere zu dem Angespanne eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum Waaren- 
tragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden 
müssen. 
Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide 
u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht 
werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Aus- 
lande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach 
Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. 
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als 
solche geeignet sind. 
Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und 
Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissen- 
schaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissen- 
schaftliche Sammlungen eingehen. 6 
Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber 
keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie 
sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als dem des Sammeluns eignen. 
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