Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

      
  
Aogabensätt F 
Maßstab 
E 38 5½½% 
der nach dem nach dem Tara wird vergützet 
6 « « s 4 
¾% Benennung der Gegenstände. Ver- 30-Thaler 523-Gulden ve# Centner 
Fuße pFuße Bruttogewicht 
Thir. Ngr. Fl.] #r. Pfund. 
  
zollung. 
  
  
  
  
  
WVVW 
1 
7 Erden, Erze und edle Metalle: Da2 
Eerden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, l « 
geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch « 
aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit s 
einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle 
Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, mit 
Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheide— z 
münze J frei frei 
8 Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, E 
mit Ausnahme der Baumwolle, roh, ge- » 
röstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle frei frei 
  
9 Getreide und andere Erzeugnisse des Land- : 
baues: ,) 
a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte Scffl. 
1 Baye- 
risches 
Schäffel 2 7 
#— 
i- 
  
  
Anmerk. zu a. Getreide und Hülsenfrüchte in Garben, . v 
wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt 
werden, ferner Hafer in Mengen unter einem J 
Preußischen Scheffel oder beziehungsweise unter J , 
zwei Bayerischen Metzen und andere Getreide— « 
arten, sowie Hülsenfrüchte unter einem halben 
Preußischen Scheffel oder unter einer Bayerischen 
Metze. ..... « 
b) Sämereien und Beeren: 
1. Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel Ctr.“ 1 45 
2. Alle übrigen Sämereien einschließlich der 
Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen 
Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse frei frei 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Aumerkung. 1 Scheffel preußisch = 1 Scheffel sächsisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.