Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
  
Benennung der Gegenstünde. 
  
Maßstab 
der 
Ver— 
zollung. 
  
Abgabensä 
XFur 
  
nach dem 
30-Thaler— 
Fuße 
Fl. 
nach dem 
521-Gulden- 
Fuße 
Tara wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht 
Pfund. 
  
  
10 
  
  
  
c) Garten= und Futtergewächse, frische; Blumen- 
zwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, 
frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen 
oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf . 
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) 
Anmerk. zu a. Bei loser Verpackung werden zu 1 Ctr. 
veranschlagt: 
51 Preußische 
6 Altbayerische 
41 Rheinbagerische 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschlifse- 
nes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, 
Böden oder Rändern; Fenster= und Tafel- 
glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb 
und ganz weiß) . 
C)Gepxe1,tesgeschltffenes abgeriebenes, geschnit 
tenes, gemustertes, massives weißes Glas; 
auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas; 
Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz 
d) Spiegelglas: 
1. rohes, ungeschliffenes. 
2. geschliffenes, belegt oder unbelegt 
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne 
Unterschied der Form; Glaswaaren in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 
Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren und 
Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, zur 
Berlenbereitung und Kiunstglasblaserei, auche Gla- 
surmasse 
Cubikfuß. 
  
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
"frei 
  
Thlr.] Ngr. 
  
20 1 
  
  
frei 
15 
10 
  
  
  
Fkr. 
10 
527 
30 
524 
  
28 in Fässern und Kisten. 
13 in Körben. 
17 in Kisten. 
120 in Fässern und Kisteu. 
13 in Körben. 
 
	        
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