Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Tara wird vergütet 
» der nachdemnadem 
»F Benennung der Gegenstände. Ver. 30-Thaler- —ixie vom Centner 
gollung. Fuße Fuße Bruttogewicht 
Thlr.] Ngr. Fl.] -r. Pfund. 
ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung 
mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lacl Ctr.,? 20 440 
3) Andere, auch in Verbindung mit anderen 13 in Fässern. 
.. . . 6 in Körben. 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 4 in Ballen. 
Nr. 20 fallen 1 Cir. 7 
20 Kurze Waaren, QOuincaillerien 2c.: 
a) Waaren, ganzoder theilweise aus edlen Metallen, 
echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen ge- 
fertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und 120 in Fäsern und Aisen 
Blattsilber .. . . . 1Ctr. 50 87 30 z in Körben. 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, 
aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, 
  
oder mit Gold oder Silber belegten Metallen 
gefertigt; Stutz= und Wanduhren, letztere mit 
Ausnahme der hölzernen Hängenhren; unech- 
tes Blattgold und Blattsilber; feine Galan- 
terie= und QOuincailleriewaaren (Herren= und 
Frauenschmuck, Toiletten= und sogenannte 
Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise 
aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus 
anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbei- 
tet und entweder mehr und weniger vergoldet 
oder versilbert oder auch vernirt, oder in Ver- 
bindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, 
Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, 
Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, 
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß 
und dergleichen; Brillen und Operngucker; 
Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perücken- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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