Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Abgabensätze 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Maßstab Für 
der nach dem nach dem Tara wird vergütet 
*-! Benennung der Gegenstände. Ver— — vom Centner 
zollung. Fuße Fuße Bruttogewicht 
Thlr. Ngr. Fl. ] Zr. Pfund. 
4. Kälber . . .1Stück 5117z 
Anmerk. zu b. Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal 
in Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden zu 
folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen: 
a) magere Ochsen 1 Stükck 1102 20 
b) Zuchtstiere und Kühe 1 Stück i 1 45 
c) Jungvieh 1 Stük 1 0 1 10 
c) Schweine: ½ 
1. gemästete und magere 1 Stück 200 110 
2. Spanferkel 1 Stück 5. 104 
d) Hammel 1 Stück 15 521 
e) Anderes Schafvieh und Ziegen 1 Stück 5 177 
40 Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft: 
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 1 Ctr. 20 10 
13 in Kisten. 
b) Alles andere 1 Ctr. 3 30 à Körben- 
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Leder- n m. 
waaren behandelt. 
41 Wolle, einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen— 
und Biberhaare, sowie Waaren daraus: 
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene frei frei 
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, 
ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 
1. einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, 
ungefärbt; Watten 1 Ctr. 15 527 
2. dublirtes, gefärbt; drei- oder mehrfach ge- 
zwirntes, ungefärbt oder gefärbt. 1 Ctr. 4 7 16 in Räffern und Kisten. 
c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen oder Metallfäden: 
1. Stickereien, Spitzen und Tülle 1 Ctr.30 5230 in Kisten. 
2. bedruckte Waaren aller Art 1 Ctr. 25 43 45 in Ballen.
	        
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