Abgabensätze
Maßstab Für
der nach dem nach dem Tara wird vergütet
*-! Benennung der Gegenstände. Ver— — vom Centner
zollung. Fuße Fuße Bruttogewicht
Thlr. Ngr. Fl. ] Zr. Pfund.
4. Kälber . . .1Stück 5117z
Anmerk. zu b. Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal
in Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden zu
folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen:
a) magere Ochsen 1 Stükck 1102 20
b) Zuchtstiere und Kühe 1 Stück i 1 45
c) Jungvieh 1 Stük 1 0 1 10
c) Schweine: ½
1. gemästete und magere 1 Stück 200 110
2. Spanferkel 1 Stück 5. 104
d) Hammel 1 Stück 15 521
e) Anderes Schafvieh und Ziegen 1 Stück 5 177
40 Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 1 Ctr. 20 10
13 in Kisten.
b) Alles andere 1 Ctr. 3 30 à Körben-
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Leder- n m.
waaren behandelt.
41 Wolle, einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen—
und Biberhaare, sowie Waaren daraus:
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene frei frei
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien,
ausschließlich der Baumwolle, gemischt:
1. einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes,
ungefärbt; Watten 1 Ctr. 15 527
2. dublirtes, gefärbt; drei- oder mehrfach ge-
zwirntes, ungefärbt oder gefärbt. 1 Ctr. 4 7 16 in Räffern und Kisten.
c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle,
Leinen oder Metallfäden:
1. Stickereien, Spitzen und Tülle 1 Ctr.30 5230 in Kisten.
2. bedruckte Waaren aller Art 1 Ctr. 25 43 45 in Ballen.