— 182 —
eine Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Ver-
packung in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material klönnen 4 Pfund
vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Ab-
theilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufge-
führten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für
einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist
diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte
Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken
in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8
Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen
überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen,
oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I, 2 c
und 41 ) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von
einem Bruttogewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei
nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird.
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Nettogewichte stattfindet, den Taratarif gelten, oder das
Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der
letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans-
port und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet,
und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen
Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung
eintreten zu lassen.
V. Bei den aus gemischten, nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c.,
ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baum-
wollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold-
und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten