Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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eine Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Ver- 
packung in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material klönnen 4 Pfund 
vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Ab- 
theilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufge- 
führten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für 
einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist 
diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte 
Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken 
in das Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für 
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 
Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen 
überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, 
oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I, 2 c 
und 41 ) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von 
einem Bruttogewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei 
nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird. 
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren 
Verzollung nach dem Nettogewichte stattfindet, den Taratarif gelten, oder das 
Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der 
letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne 
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans- 
port und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, 
und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der 
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen 
Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung 
eintreten zu lassen. 
V. Bei den aus gemischten, nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei 
der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent- 
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., 
ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baum- 
wollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- 
und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten
	        
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