Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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oder producirt werdende Urkunden nicht den Betheiligten zurückzugeben, sondern sofort brevi 
mann unter der gedachten Officialrubrik an das zuständige Ministerium einzusenden. 
Dresden, den 9. März 1865. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz, des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. Dr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. 
Pursch. 
& 49. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Zwölfervereins zu Dresden; 
vom 31. März 1865. 
Nechem Se. Königliche Majestät auf die Allerhöchstdenselben durch das Justizministerium 
erfolgte Vorlegung der Statuten des zu Dresden unter dem Namen der Zwölfer bestehenden 
Vereins von Aerzten die im §& 8 dieser Statuten hinsichtlich der Legitimation des Vorstehers 
enthaltene, nachstehend abgedruckte Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be- 
stimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 31. März 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Schmiedel. 
2c. 2c. 
8. Der Vorsteher vertritt den Verein in allen Angelegenheiten ohne Ausnahme und ohne 
Unterschied in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen ganz und in jeder Beziehung und 
ist dafür dem Vereine verantwortlich. 
Zur Legitimation dient ihm in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen das Vereinssiegel, 
welches die Inschrift führt: 
Der Zwölferverein zu Dresden 
und welches allen im Namen des Vereins ausgestellten Schriften beizudrucken ist. 
2c.r 2c.
	        
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