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oder producirt werdende Urkunden nicht den Betheiligten zurückzugeben, sondern sofort brevi
mann unter der gedachten Officialrubrik an das zuständige Ministerium einzusenden.
Dresden, den 9. März 1865.
Die Ministerien des Innern, der Justiz, des Cultus und
öffentlichen Unterrichts und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. Dr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen.
Pursch.
& 49. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Zwölfervereins zu Dresden;
vom 31. März 1865.
Nechem Se. Königliche Majestät auf die Allerhöchstdenselben durch das Justizministerium
erfolgte Vorlegung der Statuten des zu Dresden unter dem Namen der Zwölfer bestehenden
Vereins von Aerzten die im §& 8 dieser Statuten hinsichtlich der Legitimation des Vorstehers
enthaltene, nachstehend abgedruckte Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben,
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be-
stimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 31. März 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
2c. 2c.
8. Der Vorsteher vertritt den Verein in allen Angelegenheiten ohne Ausnahme und ohne
Unterschied in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen ganz und in jeder Beziehung und
ist dafür dem Vereine verantwortlich.
Zur Legitimation dient ihm in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen das Vereinssiegel,
welches die Inschrift führt:
Der Zwölferverein zu Dresden
und welches allen im Namen des Vereins ausgestellten Schriften beizudrucken ist.
2c.r 2c.