Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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die Herrschaft Forderglauchau, 
die Herrschaft Penig, 
die Herrschaft Wechselburg, 
das zu Dresden auf der Halbegasse Nr. 4 gelegene Hausgrundstück (Nr. 1441 a, 
1441 des dasigen Flurbuchs). 
Ferner hat der Fideicommißerrichter in §& 1 und 2 der Primogeniturordnung seine 
Bücher, Manuscripte, Karten, Gemälde und andere Kunstgegenstände, Waffen und gewisse 
weibliche Schmucksachen dem Primogeniturfideicommisse einverleibt. 6 
b) Zur Nachfolge in das Primogeniturfideicommiß sind die männlichen Nachkommen des 
Stifters nach dem Rechte der Erstgeburt dergestalt berufen, daß allezeit nur Einer zur Suc- 
cession und zum Besitze des Fideicommisses gelangen kann. 
  
Als solche Bestimmungen, welche auch dritte, nicht zur Familie des Fideicommißstifters 
gehörende Personen angehen, sind aus der Primogeniturordnung folgende hervorzuheben: 
I. 
Wegen Unveräußerlichkeit des Fideicommisses, beziehendlich über diejenigen Beschränkungen, 
unter welchen dem jedesmaligen Inhaber des Fideicommisses gestattet sein soll, in gewisser 
Maße über die Substanz des Fideicommisses zu verfügen, ist im § 3 unter a, 1 und & 6 das 
Nähere bestimmt. Hiernach soll der Fideicommißcomplex in seinem ganzen Umfange als ein 
beständiges Familienfideicommiß mit der Eigenschaft der Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit 
und mit der Bestimmung der Restitution an den jedesmal zur Nachfolge berufenen Primo- 
geniturfideicommißfolger stets in seiner Vollständigkeit ungeschmälert erhalten werden, so 
daß, insofern und insoweit nicht in dieser Primogeniturordnung ein Anderes nachgelassen oder 
in den über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen, Grundstückszusammenlegungen, Aufhebung 
von Zwangsrechten, Abtretung von Grundeigenthum zu Wegen, Eisenbahnen oder sonstigen 
öffentlichen Zwecken ergangenen oder noch ergehenden Gesetzen ein Anderes, auch auf das 
gegenwärtige Primogeniturfideicommiß den Rechten nach Anzuwendendes verordnet ist, — es 
möge nun das Nachbemerkte von einem Fideicommißinhaber oder sonst Jemandem mit oder 
ohne Zustimmung der übrigen Fideicommißinteressenten geschehen — alle unter Lebenden oder 
auf den Todesfall verfügte Theilungen, Zergliederungen, Veräußerungen, Belastungen, Dete- 
riorationen oder sonstige Schwächungen des Primogeniturfideicommisses, es werde davon die 
Gesammtheit oder nur ein Theil, die Substanz oder der künftige Ertrag desselben betroffen, 
ebenso wie jede gänzliche oder theilweise Aufhebung oder Abänderung der gegenwärtigen 
Urkunde von Anfang an nichtig sein und bleiben sollen, auch kein künftiger Fideicommißfolger 
als solcher derartige Handlungen seines Vorgängers, selbst wenn Letzterer ein Adscendent von 
ihm wäre, zu genehmigen verpflichtet oder berechtigt sein soll.
	        
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