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die Herrschaft Forderglauchau,
die Herrschaft Penig,
die Herrschaft Wechselburg,
das zu Dresden auf der Halbegasse Nr. 4 gelegene Hausgrundstück (Nr. 1441 a,
1441 des dasigen Flurbuchs).
Ferner hat der Fideicommißerrichter in §& 1 und 2 der Primogeniturordnung seine
Bücher, Manuscripte, Karten, Gemälde und andere Kunstgegenstände, Waffen und gewisse
weibliche Schmucksachen dem Primogeniturfideicommisse einverleibt. 6
b) Zur Nachfolge in das Primogeniturfideicommiß sind die männlichen Nachkommen des
Stifters nach dem Rechte der Erstgeburt dergestalt berufen, daß allezeit nur Einer zur Suc-
cession und zum Besitze des Fideicommisses gelangen kann.
Als solche Bestimmungen, welche auch dritte, nicht zur Familie des Fideicommißstifters
gehörende Personen angehen, sind aus der Primogeniturordnung folgende hervorzuheben:
I.
Wegen Unveräußerlichkeit des Fideicommisses, beziehendlich über diejenigen Beschränkungen,
unter welchen dem jedesmaligen Inhaber des Fideicommisses gestattet sein soll, in gewisser
Maße über die Substanz des Fideicommisses zu verfügen, ist im § 3 unter a, 1 und & 6 das
Nähere bestimmt. Hiernach soll der Fideicommißcomplex in seinem ganzen Umfange als ein
beständiges Familienfideicommiß mit der Eigenschaft der Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit
und mit der Bestimmung der Restitution an den jedesmal zur Nachfolge berufenen Primo-
geniturfideicommißfolger stets in seiner Vollständigkeit ungeschmälert erhalten werden, so
daß, insofern und insoweit nicht in dieser Primogeniturordnung ein Anderes nachgelassen oder
in den über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen, Grundstückszusammenlegungen, Aufhebung
von Zwangsrechten, Abtretung von Grundeigenthum zu Wegen, Eisenbahnen oder sonstigen
öffentlichen Zwecken ergangenen oder noch ergehenden Gesetzen ein Anderes, auch auf das
gegenwärtige Primogeniturfideicommiß den Rechten nach Anzuwendendes verordnet ist, — es
möge nun das Nachbemerkte von einem Fideicommißinhaber oder sonst Jemandem mit oder
ohne Zustimmung der übrigen Fideicommißinteressenten geschehen — alle unter Lebenden oder
auf den Todesfall verfügte Theilungen, Zergliederungen, Veräußerungen, Belastungen, Dete-
riorationen oder sonstige Schwächungen des Primogeniturfideicommisses, es werde davon die
Gesammtheit oder nur ein Theil, die Substanz oder der künftige Ertrag desselben betroffen,
ebenso wie jede gänzliche oder theilweise Aufhebung oder Abänderung der gegenwärtigen
Urkunde von Anfang an nichtig sein und bleiben sollen, auch kein künftiger Fideicommißfolger
als solcher derartige Handlungen seines Vorgängers, selbst wenn Letzterer ein Adscendent von
ihm wäre, zu genehmigen verpflichtet oder berechtigt sein soll.