— 201 —
längere, als eine fünfundzwanzigjährige sein, es wäre denn, daß die zu verpachtenden Gegen-
stände solche einzelne Parcellen oder Pertinenzien wären, welche wegen ihrer Entfernung von
keinem der Vorwerke aus ohne Schwierigkeit zu bewirthschaften, oder wegen ihrer Geringfügig-
keit ohne merklichen Einfluß auf den Ertrag der betroffenen Besitzung und doch zu einem
Zwecke, der eine längere Pachtzeit, als eine fünfundzwanzigjährige, erheischt, bestimmt wären,
indem letzteren Falles mit der gedachten Zustimmung auch eine längere, als fünfundzwanzig-
jährige, jedoch auf keinen Fall den Zeitraum von neunundneunzig Jahren überschreitende
Pacht= oder Miethzeit gestattet sein soll. Indeß soll dem jedesmaligen Primogeniturfidei-
commißbesitzer nachgelassen sein, lediglich nach eigenem Ermessen und Willen in jeder der drei
Herrschaften Forderglauchau, Penig und Wechselburg einzelne Grundstücke, (Gebäude nicht),
auf 30 Jahre, auch für den Besitznachfolger verbindlich, zu verpachten, dafern und insoweit
das nach den obigen Grundsätzen gehörig festgestellte, angemessene Gesammtpachtgeld der auf
diese Weise von dem Primogeniturfideicommißbesitzer und dessen Vorbesitzern verpachteten
sämmtlichen Grundstücke jeder einzelnen Herrschaft nicht mehr als 100 Thaler jährlich beträgt.
Pachter und Miether sollen übrigens, da ein Vorausbeziehen von Früchten des Primo-
geniturfideicommisses, bevor solche einbringlich oder gefällig sind, zu den unerlaubten Schwäch-
ungen des Primogeniturfideicommisses gehören würde, zur Vorausbezahlung des Pachtschillings
oder des Miethzinses oder des sonst Bedungenen nicht über den Betrag dessen, was davon auf
ein Pacht= oder Miethjahr fällt, pflichtig gemacht werden.
III.
Ueber das Verbot der Belastung mit Schulden und die hierauf bezüglichen Ausnahmen
enthält die Primogeniturordnung im § 9 folgende Bestimmungen:
Schulden auf das Primogeniturfideicommiß oder einen Theil desselben oder auf dessen
Nutzungen zu contrahiren oder das Primogeniturfideicommiß, ganz oder zum Theil, oder dessen
Nutzungen zu verpfänden, wird hiermit verboten. Jede solche Schuldencontrahirung oder
Verpfändung soll null und nichtig sein.
Doch soll eine Ausnahme davon in folgenden Fällen nachgelassen sein:
A) 2c. 2c.
b) wenn und insoweit für die § 7 unter f gedachte Allodification ein Capital zu ge-
währen ist;
C) wenn an den zu dem Primogeniturfideicommisse gehörigen Gebäuden oder Grundstücken
oder Inventarienstücken oder sonstigen Gegenständen durch Krieg, Naturereianisse, Brand oder
sonstige von dem Primogeniturfideicommißbesitzer oder Denen, die er zu vertreten hat, nicht
verschuldete Unglücksfälle ein solcher Schaden entstanden ist, daß solcher, zu Gelde angeschlagen,
nach Abzug der etwaigen Versicherungsentschädigungen, mehr als 10000 Thaler beträgt;
jedoch nur insoweit, als diese Summe von der Quantität des Schadens überstiegen wird und