Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
  
  
  
  
  
  
Zollsätze für 100 Kilogramm 
Benennung der Gegenstände. 
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, polirt, emaillirt oder 
lackirt, auch mit unwesentlichen Verzierungen von Schmiede- 
eisen, Kupfer, Messing oder Stahl . . . . . . . .. 15 Frs. — Cts. 12 Frs. — Cts. 
Metalltücher von Eisen oder Stalll 15 — 11909 — 
Druckwalzen von Kupfer oder Messing, gravirt oder nicht 15 — 15 — 
Kupferschmiedewaartrtcen 
Tücher von Kupfer oder Messingdrat .. 25 20 
Gegenstände der Kunst, Zierrathen und alle übrigen Waaren 
aus reinem oder mit Zink oder Zinn legirtem Kupfer 
Zinkwaaren aller Art. . . . ... . . . .... -... 10-—«- 8—- 
NöhrenausBleiundBleiwaarenallerArt...-... 5-——- 3-——- 
BuchdruckerletternneueundClIches......... 10-—- 8-—- 
Topfgeschirr und andere Waaren aus reinem oder mit Anti- 
mon legirtem in 30 — — 30 - — — 
Waaren aus Legirungen von Nickel mit Kupfer oder Zink 
(Argentan) . . . . . . . .. -....... -..1E()-0-—- 100-——- 
Plattirte Waaren ohne Unterschien 100 — 100 — 
Metallwaaren, im Feuer oder galvanisch vergoldet oder ver- 
silber 100 — 100 — 
Juwelier= und Goldschmiedewaaren aus Gold, Silber, Pla- 
tin oder anderen Metallen 500 — 500 — 
Uhen .5 pt. vom Werthe. 5 péCt. vom Werthe. 
Uhrfournitüren: 100 Frs. — Ets. 100 Frs. — Cts. 
Maschinen und mechanische Geräthe. 
Vollständige Werke: 
Feststehende Dampfmaschinen mit oder ohne Kessel, mit 
oder ohne Schwungrndd . ... - -— 6. — 
— für Schiffe mit oder ohne Kessel. Z 20 12 — 
  
  
387“
	        
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