Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

255 
  
Benennung der Gegenstände. 
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
— 
vom 1. October 3864 an. 
im Jahre 1862. 
  
mehr als 6,000 Metres, nicht mehr als 12,000 Metres 
12,000 24,000. 
24,000 36,000 
36,000 l72,000 
J22,000 « 
gebleichtes oder gefärbtes: 
6,000 Metres oder weniger 
mehr als 6,000 Metres, nicht mehr als 12,000 Metres 
- 12,000- ---24,000 
--24,00() - 36,000 
36,000 —— 72,000 
2725,000 
gezwirntes: 
rohes 
gebleichtes oder gefärbtes 
Leinen- und Hanfgarne, gemischte, werden wie reine Leinen— 
und Hanfgarne behandelt, sofern das Gewicht des Flach- 
ses oder Hanfes überwiegt. 
Leinen= oder Hanfgewebe, glatte oder gemusterte (gebildete), 
welche in einem Raume von 5 QOuadratmillimetres in 
der Kette ersehen lassen, und zwar: 
rohe: 
8 Fäden oder weniger 
9, 10 und 11 Fäden 
12 Fäden 
13 und 14 Fäden 
15, 16 und 17 Fäden 
  
20 Frs. 
30 
36 
60 
100 
20 
27 
40 
48 
80 
133 
Derselbe Zoll, wie für das zum Zwirn benutzte 
einfache rohe Gespinnst, um 30 pEt. erhöht. 
Derselbe Zoll, wie für das zum Zwirn benutzte 
einfache gefärbte oder gebleichte Gespinnst, um 
30 pCt. erhöht. 
28 örs. 
55— 
65 
115
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.