Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
  
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
  
  
Zu Ketten angelegtes Baumwollengarn: 
rohes 
gebleichtes 
gefärbtees 
Rohes, gebleichtes oder gefärbtes, drei= oder mehrdräthiges 
Baumwollengarn: 
in einfacher Drehnggagagaga 
in mehrfacher Drehung oder Zwirnung 
ooooooo 
Baumwollene Gewebe, rohe, glatt, geköpert, auch Zwillich: 
1ste Classe, wenn 100 Quadratmetres 11 Kilogramm 
oder mehr wiegen: 
bei 35 Fäden und darunter auf 5 Quadratmilli- 
metres . 
bei 36 Fäden und darüber auf 5 Quadratmilli— 
metres 
iiiii 
2teClasse,wenn100Quadratmetres7bisausschließ- 
lich 11 Kilogramm wiegen: 
bei 35 Fäden und darunter 
bei 36 bis 43 Fiden . 
bei44Fädenunddarüber........... 
3te Classe, wenn 100 Quadratmetres 3 bis ausschließ— 
lich 7 Kilogramm wiegen: 
bei 27 Fäden und darunter 
bei 28 bis 35 Fden 
bei 36 bis 43 Fäden 
bei 44 Fäden und darüber 
  
Der Zollsatz für das einfache Garn um 30 pét. 
erhöht. 
Der Zollsatz für das rohe, zu Ketten angelegte 
Garn um 15 péCt. erhöht. 
Der Zollsatz für das rohe, zu Ketten angelegte 
Garn um 25 Centimen auf das Kilogramm 
erhöht. 
6 Centimen auf je 1000 Metres. 
12 O „ 1000 
— Frs. 50 Cts. für das Kilogr. 
— 8S0 — 
— 60 
1. — 
2.— - 
—-8()--- 
1 — 20 - - - 
1 90 
3 — , 
40“
	        
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