Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
  
  
Baumwollene Gewebe: 
gebleichte.... .. . ... 
gefärbte.................... 
bedruckte.................... 
Baumwollener Sammet, und zwar: 
seidenartiger (genannt Velvet): 
rooooooo. 
gefärbt oder bedrukttt . . . .. 
anderer (Cords, Moleskins rc.): 
roh..................... 
gefärbtoderbedruckt.............. 
Rohe, glatte oder geköperte, baumwollene Gewebe, von denen 
100 Quadratmetres weniger als 3 Kilogramm wiegen 
Piquês, Bazins, façonnirte Gewebe, Damaste und Bril- 
lantss;: 
Baumwollene Deckken 
Glatter oder gestickter Tlalllll . ... 
Gaze und Mousseline, gestickt oder brochirt, zur Ausstat- 
tung der Menubel oder für Behäagggggg .. 
Kleidungsstücke und ganz oder theilweise fertige Gegenstände 
Nicht genannte Artikell 
Handstickereien . ... 
Baumwollene Spitzen und Blonden 
Garne von Baumwolle, gemischt mit anderen Stoffen, 
zahlen denselben Zoll, wie Garne von reiner Baum- 
wolle, vorausgesetzt, daß die Baumwolle dem Gewichte 
nach in der Mischung vorherrscht. 
Gewebe aus Baumwolle und anderen Materialien, sofern 
die Baumwolle in der Mischung vorherrsct 
  
  
15 pCt. mehr als für das rohe Gewebe. 
25 Cent. auf das Kil. mehr als für das rohe Gewebe. 
15 pCt. des Werthes. 
— Frs. 85 Cts. für das Kilogr. 
- 10 - - - - 
— 
v 
— 60 = - 
— 85 
V 
A 
A 
A 
15 pCt. des Werthes. 
10 pCt. des Werthes. 
5 pCt. des Werthes. 
15 pCt. des Werthes.
	        
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