Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
  
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
vom 1. October 1 1864 an. 
  
Wolle: 
Rohe Wolle, vereinsländische oder australische 
Ungekämmte Wolle, gefärbt 
Gekämmte, gefärbte oder ungefärbte Wolle 
Gebleichtes oder ungebleichtes Garn von Wolle, welches auf 
das Kilogramm mißt: 
von 1,000 bis 30,000 Metres 
„ 31,000 „ 40,000 „ 
„ 41,000 „ 50,000 „ 
„ 51,000 „ 60,000 „ 
„ 61,000 „ J70,000 „, 
„ J1,000 „ 80,000 „, 
„ Sl, OO0o „ 90,000 „, 
„ 91,000 „ 100,000 
„ 101,000 und darüber 
Gebleichtes oder ungebleichtes Wollengarn, zum Verweben 
gezwirnt 
*% 
Gezwirntes Wollengarn für Tapissertte . 
Einfaches oder gezwirntes Wollengarn, gefärbtes 
Gewebe aus Wolle 
Filz jeder Art 
Decken von Wolle 
Teppiche jeder üb0t 
Strumpfwaaren aus Wolle . 
Posamentierwaaren aus Wolle 
Bandwaaren aus Wolle 
Wollene Spitzen 
Schuhe von Tuchecken 
Indische Kaschmir-Shawls und-Schärppen 
  
im Jahre 1862. 
  
Frei 
25 Frs. — Cts. 
25= 
— 
— Frs. 25 Cts. für das Kilogr. 
– 35 
— 45 
— 55 
— 65 
— V5 
— 85 
— 95 
1. — 
Der Zollsatz für das zum Zwirnen verwendete ein- 
fache Wollengarn um 30 pCt. erhöht. 
Der doppelte Zollsatz des einfachen Garns. 
Der Zollsatz für das ungefärbte Garn um 25 Cts. 
auf das Kilogr. erhöht. 
15 pCt. des Werthes. 
10 pCt. des Werthes. 
5 pCt. des Werthes. 
10 pCt. 
15 PCt. 
10 péCt. 
  
5 pCt. 
des Werthes. 
des Werthes. 
des Werthes. 
des Werthes.
	        
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