Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

164  Von  den  Quellen  und  Hilfsmitteln  des  preußischen  Staatsrechtes.  (8.  10.)
gesetzgebung  1  auch  für  die  zum  ehemaligen  Deutschen  Reiche  gehörig  gewesenen  preußischen
  Landesteile  des  jetzigen  Preußischen  Staates  ausdrücklich  vorgeschrieben  war,
wiederholt  an.?  Sovweit  also  die  Provinzial=  und  Ortsrechte  aufrecht  erhalten  worden
sind  s,  gehen  deren  Bestimmungen  dem  gemeinen  Rechte  vor,  wenn  auch  in  dem  letzteren
Verordnungen  über  denselben  Gegenstand  enthalten  sind.“  In  solchen  Fällen,  wo  es
zweifelhaft  ist,  ob  ein  Rechtssatz  aus  einer  vorhandenen  provinziellen  Verordnung
noch  gilt  oder  nicht,  gilt  die  Regel,  „daß  das  Provinzialrecht  oder  Statut,  soweit  es
das  öffentliche  Recht  berührt,  durch  das  gemeine  Recht  verdrängt  ist“,  weil  das
Interesse  des  Staates  und  der  öffentlichen  Ordnung  nicht  nach  den  Provinzen  und
Ortschaften  verschieden  ist,  vielmehr  sich  im  ganzen  Lande  gleich  bleibt.

3)  Das  A.  L.  R.  wurde  als  subsidiarisches  gemeines  Recht  in  die  damaligen
gesamten  preußischen  Lande,  mit  Ausnahme  von  Neuschätel  und  Valengin“,  sowie
  des  Stiftes  Quedlinburg,  eingeführt.¾  Infolge  des  Verlustes  der  Provinzen
jenseits  der  Elbe  und  deren  späteren  Wiedererwerbung,  sowie  der  neuen  Erwerbungen,
sind  jedoch  viele  Veränderungen  und  Ungleichheiten  eingetreten.  In  den  abgetretenen
Landesteilen  wurde  das  A.  L.  R.,  mit  wenigen  Ausnahmen,  aufgehoben.  Nach  dem
Jahre  1815  wurde  es  in  den  wiedererworbenen  Landesteilen  wieder  eingeführt,  und
den  meisten  damals  neu  hinzugekommenen  Ländern  und  Bezirken  wurde  es  als  neues
Gesetzbuch  gegeben,  jedoch  beides  mit  verschiedenen  Wirkungen.  In  den  alten  wiedererworbenen
  Landesteilen,  wo  es  früher  nur  die  Stelle  des  gemeinen  Rechtes  einnahm,
waren  unter  der  Fremdherrschaft  die  Provinzialrechte  aufgehoben  worden,  und  daher

wurde  das  wiedereingeführte

A.  L.  R.  die  einzige  Rechtsnorm.?

In  den  infolge  der

1  Reichs-Hofr.-O.,  Tit.  1,  §.  15.  —  Die
Reichs-Kamm.-Ger.-O.,  und  der  J.  R.  A.,  §.  105,
bestimmen  nichts  über  die  Rangordnung,  sondern
  nur,  daß  die  Statuten  2c.  nicht  aus  den
Augen  gesetzt  werden  sollen.

in  L.  R.,  Einl.,  8.  21,  u.  Publ.  Pat.,
8.  II

:  Vgl.  unten  S.  167  ff.  sub.  B.

4  Der  §.  53  der  Einl.  zum  A.  L.  R.  schreibt
vor,  „daß,  wo  kein  Provinziallandesgesetz,  oder
andere  dergleichen  besondere  Verordnung  vorhanden
  ist,  es  allemal  bei  den  Vorschriften  des
A.  L.  R.  sein  Bewenden  haben  soll“  (vgl.  §.  57,
a.  a.  O.).  Diese  auf  die  Auslegung  und  auf
die  Lückenhaftigkeit  des  Provinzialrechtes  bezügliche
  Vorschrift  ist  indes  nicht  so  aufzufassen,
daß  ein  dunkles  Provinzialgesetz  nach  den  allgemeinen
  Grundsätzen  des  A.  L.  R.  ausgelegt
oder  ganz  bei  Seite  gestellt  und  durch  die  Vorschriften
  des  A.  L.  R.  ersetzt  werden  soll;  vielmehr
  muß  jedes  Provinzialgesetz  aus  sich  selft
ausgelegt  werden.  Findet  sich  kein  Gesetz,  d.  h.
tritt  der  Fall  des  §.  49  der  Einl.  zum  A.  L.  R.
ein,  so  ist  zu  unterscheiden.  Kommt  die  Frage
in  einem  provinzialrechtlichen  Institute  vor,  so
muß  die  Lücke  aus  der  Provinzialgesetzgebung
über  dasselbe  analogisch  ergänzt  werden  (Entsch.
des  Ob.  Trib.,  XVI,  S.  311).  Entwickelt  sich
aber  in  der  Provinz  ein  neues  Institut,  so  fällt
dasselbe  dem  gemeinen  Rechte  anheim,  d.  h.
die  Vorschrift  des  8.  53  der  Einl.  kommt  zur
Anwendung.

*  Publ.  Pat.  v.  5.  Febr.  1794,  §.  III.
—  Dies  erkennt  auch  das  Ob.  Trib.  in  dem
Präj.  v.  11.  April  1840  (Entsch.,  VI,  S.  86)
ausdrücklich  an.  Vgl.  auch  Reskr.  v.  1.  März  1833
u.  Kab.  O.  v.  5.  Aug.  1833  (v.  Kamptz,  Jahrb.,
XIII,  S.  124).  Indes  ist  der  ganz  richtige
Grundsatz  nicht  gleichmäßig  angewendet  worden.

  So  berühren  z.  B.  die  Vorflutssachen  unzweifelhaft
  mehr  das  öffentl.  Juurrese=  Dennoch
hat  das  Ob.  Trib.  (nach  mehrfachem  vorherigem
  Meinungswechsel)  angenommen,  daß  die
besonderen  Provinzialordnungen,  über  Verschaffung
  der  Vorflut  (namentl.  das  schles.  Ed.  v.
20.  Dez.  1746)  durch  die  Einführ.  des  A.  L.  R.
nicht  aufgehoben  seien  (Plen.  Beschl.  v.  7.  Jan.
1850,  Nr.  2173;  Entsch.,  XIX,  S.  53).  Ebenso
O.  V.  G.,  XXIV,  S.  276.  Dasselbe  ist  der
Fall  mit  dem  Landstraßen=  und  Brückenrechte,
obgleich  in  diesen  Angelegenheiten  die  dem  mittelalterlichen
  Staatsrechte  angehörigen  provinziellen
Prinzipien  dem  modernen  Staate  und  den  jetzigen
staatsrechtlichen  Theorien  und  Grundsätzen  entschieden
  widerstreben.  Auf  dem  gleichen  grundsätzlichen
  Standpunkt  steht  das  O.  V.  G.

*Diese  (jetzt  von  Preußen  getrennten)  Länder
  hatten  stets  ihre  eigentümliche  Verfassung
und  ihr  eigenes  Recht  und  waren  kein  integrierender
  Teil  des  Preuß.  Staates.

7  Dasselbe  gehörte  damals  nicht  zum  Preuß.
Staate,  sondern  der  König  war  nur  Schirmherr.


s  Auch  blieb  es  bei  den  Militärgerichten  noch
außer  Anwendung.  —  Einige  Materien,  nämlich
  aus  den  drei  ersten  Titeln  des  II.  Tle.,  die
Lehre  von  der  Ehe,  väterlichen  Gewalt  und  Intestaterbfolge,
  blieben  jedoch  vorläufig  fuspendiert.
  Dee  Suspension  ist  später  in  den  meisten
Provinzen  aufgehoben;  in  der  Kur=  und  Neumark
  dauert  sie,  jedoch  mit  vielen  Beschränkungen,
  noch  fort;  in  Westpreußen  ist  sie  zufolge
  des  erschienenen  Provinzialrechtes  durch  das
Pat.  v.  19.  April  1844,  §.  10  (G.  S.  1844,
S.  103)  aufgehoben.

*  Nur  in  den  westfälischen  Provinzen  und
im  Herzogtum  Kleve  wurde  die  ehel.  allgem.
Gütergemeinschaft  nach  den  früheren  Provinzial=