164 Von den Quellen und Hilfsmitteln des preußischen Staatsrechtes. (8. 10.)
gesetzgebung 1 auch für die zum ehemaligen Deutschen Reiche gehörig gewesenen preußischen
Landesteile des jetzigen Preußischen Staates ausdrücklich vorgeschrieben war,
wiederholt an.? Sovweit also die Provinzial= und Ortsrechte aufrecht erhalten worden
sind s, gehen deren Bestimmungen dem gemeinen Rechte vor, wenn auch in dem letzteren
Verordnungen über denselben Gegenstand enthalten sind.“ In solchen Fällen, wo es
zweifelhaft ist, ob ein Rechtssatz aus einer vorhandenen provinziellen Verordnung
noch gilt oder nicht, gilt die Regel, „daß das Provinzialrecht oder Statut, soweit es
das öffentliche Recht berührt, durch das gemeine Recht verdrängt ist“, weil das
Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung nicht nach den Provinzen und
Ortschaften verschieden ist, vielmehr sich im ganzen Lande gleich bleibt.
3) Das A. L. R. wurde als subsidiarisches gemeines Recht in die damaligen
gesamten preußischen Lande, mit Ausnahme von Neuschätel und Valengin“, sowie
des Stiftes Quedlinburg, eingeführt.¾ Infolge des Verlustes der Provinzen
jenseits der Elbe und deren späteren Wiedererwerbung, sowie der neuen Erwerbungen,
sind jedoch viele Veränderungen und Ungleichheiten eingetreten. In den abgetretenen
Landesteilen wurde das A. L. R., mit wenigen Ausnahmen, aufgehoben. Nach dem
Jahre 1815 wurde es in den wiedererworbenen Landesteilen wieder eingeführt, und
den meisten damals neu hinzugekommenen Ländern und Bezirken wurde es als neues
Gesetzbuch gegeben, jedoch beides mit verschiedenen Wirkungen. In den alten wiedererworbenen
Landesteilen, wo es früher nur die Stelle des gemeinen Rechtes einnahm,
waren unter der Fremdherrschaft die Provinzialrechte aufgehoben worden, und daher
wurde das wiedereingeführte
A. L. R. die einzige Rechtsnorm.?
In den infolge der
1 Reichs-Hofr.-O., Tit. 1, §. 15. — Die
Reichs-Kamm.-Ger.-O., und der J. R. A., §. 105,
bestimmen nichts über die Rangordnung, sondern
nur, daß die Statuten 2c. nicht aus den
Augen gesetzt werden sollen.
in L. R., Einl., 8. 21, u. Publ. Pat.,
8. II
: Vgl. unten S. 167 ff. sub. B.
4 Der §. 53 der Einl. zum A. L. R. schreibt
vor, „daß, wo kein Provinziallandesgesetz, oder
andere dergleichen besondere Verordnung vorhanden
ist, es allemal bei den Vorschriften des
A. L. R. sein Bewenden haben soll“ (vgl. §. 57,
a. a. O.). Diese auf die Auslegung und auf
die Lückenhaftigkeit des Provinzialrechtes bezügliche
Vorschrift ist indes nicht so aufzufassen,
daß ein dunkles Provinzialgesetz nach den allgemeinen
Grundsätzen des A. L. R. ausgelegt
oder ganz bei Seite gestellt und durch die Vorschriften
des A. L. R. ersetzt werden soll; vielmehr
muß jedes Provinzialgesetz aus sich selft
ausgelegt werden. Findet sich kein Gesetz, d. h.
tritt der Fall des §. 49 der Einl. zum A. L. R.
ein, so ist zu unterscheiden. Kommt die Frage
in einem provinzialrechtlichen Institute vor, so
muß die Lücke aus der Provinzialgesetzgebung
über dasselbe analogisch ergänzt werden (Entsch.
des Ob. Trib., XVI, S. 311). Entwickelt sich
aber in der Provinz ein neues Institut, so fällt
dasselbe dem gemeinen Rechte anheim, d. h.
die Vorschrift des 8. 53 der Einl. kommt zur
Anwendung.
* Publ. Pat. v. 5. Febr. 1794, §. III.
— Dies erkennt auch das Ob. Trib. in dem
Präj. v. 11. April 1840 (Entsch., VI, S. 86)
ausdrücklich an. Vgl. auch Reskr. v. 1. März 1833
u. Kab. O. v. 5. Aug. 1833 (v. Kamptz, Jahrb.,
XIII, S. 124). Indes ist der ganz richtige
Grundsatz nicht gleichmäßig angewendet worden.
So berühren z. B. die Vorflutssachen unzweifelhaft
mehr das öffentl. Juurrese= Dennoch
hat das Ob. Trib. (nach mehrfachem vorherigem
Meinungswechsel) angenommen, daß die
besonderen Provinzialordnungen, über Verschaffung
der Vorflut (namentl. das schles. Ed. v.
20. Dez. 1746) durch die Einführ. des A. L. R.
nicht aufgehoben seien (Plen. Beschl. v. 7. Jan.
1850, Nr. 2173; Entsch., XIX, S. 53). Ebenso
O. V. G., XXIV, S. 276. Dasselbe ist der
Fall mit dem Landstraßen= und Brückenrechte,
obgleich in diesen Angelegenheiten die dem mittelalterlichen
Staatsrechte angehörigen provinziellen
Prinzipien dem modernen Staate und den jetzigen
staatsrechtlichen Theorien und Grundsätzen entschieden
widerstreben. Auf dem gleichen grundsätzlichen
Standpunkt steht das O. V. G.
*Diese (jetzt von Preußen getrennten) Länder
hatten stets ihre eigentümliche Verfassung
und ihr eigenes Recht und waren kein integrierender
Teil des Preuß. Staates.
7 Dasselbe gehörte damals nicht zum Preuß.
Staate, sondern der König war nur Schirmherr.
s Auch blieb es bei den Militärgerichten noch
außer Anwendung. — Einige Materien, nämlich
aus den drei ersten Titeln des II. Tle., die
Lehre von der Ehe, väterlichen Gewalt und Intestaterbfolge,
blieben jedoch vorläufig fuspendiert.
Dee Suspension ist später in den meisten
Provinzen aufgehoben; in der Kur= und Neumark
dauert sie, jedoch mit vielen Beschränkungen,
noch fort; in Westpreußen ist sie zufolge
des erschienenen Provinzialrechtes durch das
Pat. v. 19. April 1844, §. 10 (G. S. 1844,
S. 103) aufgehoben.
* Nur in den westfälischen Provinzen und
im Herzogtum Kleve wurde die ehel. allgem.
Gütergemeinschaft nach den früheren Provinzial=