Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

    
Benennung der Gegenstände. 
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
n – 
  
Wachsleinwand: 
zur Verpackg 
zur Ausstattung der Meubel, für Behänge und zuF an- 
derem Gebrauche 
Siegellack 
Wichse aller 0cttc 
Schreib= und Zeichen-Tinte, Druckerschwärze 
Fischernetze 
Süßwasserfische: 
frische 
zubereitete .. 
Zubereitete Würzen (Sancen) . . . 
Alkohol für je 100 Grad, neben den inneren Steuern 
Branntwein in Flaschen und Likör, 
Stärke, 
ohne Unterschied der 
neben den inneren Stenern 
Schiefer: 
Dachschiefer . 
mPlattenoderTafeln. 
Thierhaare, nicht besonders genannte, rohe und gesponnene 
Ziegenhaare, gekämmte 
Schreibfedern (Federspulen), rohe oder gezogene 
Bettfedern jeder Art, Flaum und andere 
Milch 
Honig.. .... 
Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen und 
lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle 
Seefische, frisch, getrockuet, gesalzen oder geräunchert, mit 
Ausschluß des Kablian 
Muscheln, unausgeschälte 
15 
30 
4 
20 
20 
Frei 
10 Frs. 
25— 
20 Frs. für d. Hektoliter 15 Frs. für d. Hektoliter. 
15 Frs. für den Hektoliter. 
4 Frs. für 1000 Stiück. 
10 100 
Frei 
10 Frs. 
Frei 
50 Frs. 
— — 
— — 
Frei 
10 Frs. 
Frei 
 
	        
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