Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 386 — 
Formular A. 
Den JN., welcher. als (Woll-Fabrikant) in 7. en ist, wird hierdurch behufs seiner Gewerbe- 
Legitimation bei den einschlägigen französischen Behörden bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im 
hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig auf . . . Monat. 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
FarmularB. 
Dem N., welcher als Handlungscommis in Diensten des zu NM. etablirten Handelshauses (oder der Fabrik) 
des Herrn JN. steht, wird hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation bei den einschlägigen französischen Behörden 
bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus (die eben gedachte Fabrikanstalt) für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im 
hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dieß Zeugniß ist gültig auf . . . . Monat. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
TVrormular C. 
Dem Herrn N., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu J.), wird hierdurch, auf 
den Grund des beigebrachten, von der französischen Behörde unter kten ausgefertigten 
Gewerbelegitimations-Zeugnisses, die Befugniß ertheilt: in den (Königlich Preußischen) Landen für das von ihm 
(seinem obengedachten Prinzipale) betriebene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufgekaufte 
Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort 
befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für andere als seine eigene (seines vorgedachten Prinzipals) 
Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von . . . . Monaten, also bis zum 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.