Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Fleischwerke nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. März 1858, die Schlachtsteuer und die 
Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke betreffend (Seite 45 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1858). 
Der § 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die Schlachtsteuer und die Uebergangs- 
abgabe von vereinsländischem Fleischwerke betreffend (Seite 9 3 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1852), wird insoweit hiermit aufgehoben. 
Die in §66 8, 9, 10, 12 und 13 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, ingleichen die 
§& 40—4 7 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 29. Mai 1852 (Seite 145 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) enthaltenen Bestimmungen leiden 
vom 1. Juli dieses Jahres an auch auf die Einfuhr des in anderen Vereinsstaaten verzollten, 
beziehendlich in freien Verkehr gesetzten ausländischen Fleischwerks Anwendung. 
66. Die Buchung der Fleischverbrauchsabgabe erfolgt in den Schlachtsteuer-Heberegistern 
in der für die Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke bestimmten Spalte. 
Die bezüglich der Erhebung der letzteren bestehenden Vorschriften gelten auch rücksichtlich 
der Erhebung der Fleischverbrauchsabgabe. 
§# J. Hinterziehungen der Fleischverbrauchsabgabe werden durch die im Zollstrafgesetze 
vom 3. April 1838 §§# 1—5 angedeuteten Handlungen begangen und ebenso wie etwaige 
Ordnungswidrigkeiten mit den im Zollstrafgesetze angedrohten Strafen in der Weise bestraft, 
daß die wegen Uebertretung der auf die Fleischverbrauchsabgabe bezüglichen Vorschriften ver- 
wirkten Strafen neben den Zoll-Contraventionsstrafen — die Confiscationsstrafe jedoch unter 
allen Umständen nur einmal — einzutreten haben. 
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen Dresden, den 30. Mai 1865. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
. Bernhard von Rabenhorst. 
S Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Dr. Johann Paul von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
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