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Bei versäumter Erhebung erfolgt die Rückzahlung an den Aufgeber; bei Unbestellbarkeit
kommen die Vorschriften im § 23 der Postordnung, eventuell § 19 des Postgesetzes vom
7. Juni 1859. in Anwendung.
& 22. Postanweisungen dürfen nicht recommandirt, oder nebenher mit Werthsdeclarationen
versehen, wohl aber können sie zur expressen Bestellung bestimmt, auch poste restante ge-
stellt werden.
Letzteren Falles tritt die Vorschrift im § 21 wegen der Rückzahlung ein, wenn die Ab-
hebung der Restantenanweisung innerhalb 8 Tagen nach dem Eingange bei der Postanstalt
des Auszahlungsorts nicht erfolgt.
& 23. Weder für Nach= noch für Rücksendungen (§& 23 und 24 der Postordnung)
ist ein weiteres, als das im § 19 normirte Porto zu erheben.
& 24. Diese Verordnung leidet nur auf den inneren Verkehr im Königlich Sächsischen
Postbezirke Anwendung und tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Von demselben
Zeitpunkte an werden die entgegenstehenden Bestimmungen im § 17, Pkt. 1, 8 und 14,
sowie in 9§ 56, 59, 63, 65 und 71 der Postordnung vom 7. Juni 1859 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 100 fg.) sowie die Vorschriften im Pkt. 6 der
Verordnung vom 1 4. December 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860,
Seite 230) ingleichen die Position 2 8 des mit der Verordnung vom 17. September vorigen
Jahres veröffentlichten Postgebühren-Tarifs D (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1864, Seite 298) aufgehoben.
Dresden, am 1. Juni 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
K 67. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Postaer Steinbrechercasse;
vom 19. April 1865.
Nn Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Iustizministeriums die im § 22 der
Statuten der Postaer Steinbrechercasse enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst
geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt,
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.