Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Angelegenheiten nicht unfähig, so hat das Vormundschaftsgericht ihn in wichtigen und zweifel— 
haften Fällen über die Anträge des Vormunds zu hören, ohne jedoch an seine Ansicht gebunden 
zu sein. 
8 21. Ueberschreitet der Vormund die Befugnisse seines Amtes oder nimmt er etwas 
vor, was dem Besten seines Pflegbefohlenen zuwiderläuft, so kann dieser bei dem Vormund— 
schaftsgerichte hierüber Anzeige machen und um Einschreiten bitten. Hierzu sind auch sonst 
Alle befugt, welche von einem pflichtwidrigen Verhalten des Vormunds Kenntniß erhalten. 
2. Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. 
§22. Die Bevormundung eines Minderjährigen gehört vor dasjenige Gerichtsamt, vor 
welchem der eheliche Vater desselben zur Zeit seines Ablebens oder zur Zeit, zu welcher bei 
seinem Leben der Grund zur Bevormundung eintritt, seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 
Ist der persönliche Gerichtsstand des Vaters nicht zu ermitteln, so gehört die Bevormundung 
vor dasjenige Gerichtsamt, in dessen Bezirke der Vater gestorben ist, oder sich zu der Zeit auf— 
hält, zu welcher bei seinem Leben der Grund zur Bevormundung eintritt. In den Fällen, 
in welchen der persönliche Gerichtsstand des Vaters bei einem Appellationsgerichte begründet 
ist, gehört die Bestellung des Vormunds vor dieses. Die Bevormundung der minderjährigen 
Kinder eines Militärgerichtsbefohlenen gehört vor dasjenige Gericht, vor welchem sie ihren 
persönlichen Gerichtsstand haben. 
& 23. Hat der Vater einen persönlichen Gerichtsstand vor mehreren Gerichtsämtern, so 
steht die Bevormundung demjenigen von diesen Gerichtsämtern zu, in dessen Bezirke er sich 
zur Zeit des die Bevormundung nöthig machenden Ereignisses aufhält oder aufgehalten hat. 
Hielt er sich zur Zeit des letzteren nicht in dem Bezirke eines dieser Gerichtsämter auf, so wird 
dasjenige von denselben zuständig, welches zuerst die Bevormundung beschließt. 
# 24. Die Bevormundung einer minderjährigen Ehefrau steht demjenigen Gerichte zu, 
bei welchem sie ihren persönlichen Gerichtsstand hat. 
§ 25. Bei minderjährigen außerehelichen Kindern richtet sich die Zuständigkeit zur Be- 
vormundung nach dem persönlichen Gerichtsstande der Mutter. 
# 26. Die Bevormundung eines Findelkindes steht demjenigen Gerichtsamte zu, in 
dessen Bezirke es gefunden worden ist. 
#§. Die Zuständigkeit zur Bevormundung von Militärgerichtsbefohlenen richtet sich 
nach den Vorschriften der §§& 5 1, 52 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, 
vom 23. April 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 82). 
§& 28. Wird die Bevormundung einer Person aus einem anderen Grunde, als dem ihrer 
Minderjährigkeit nöthig, so kommt sie demjenigen Gerichte zu, vor welchem diese Person ihren
	        
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