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ungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und ausdrücklich
von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünstigungen können
denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf
dieser Verträge zugestanden werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865 an gegenseitige Verkehrserleichter-
ungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Naturerzeugnisse und des gegen ermäßigte
Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergange aus dem
freien Verkehre im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theiles in Oesterreich von den
in der Anlage A und im Zollvereine von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine,
beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangsabgaben erhoben
werden sollen.
Artikel 4.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags in dem Gebiete des einen oder
des anderen der vertragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangszölle
gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in
den Anlagen A und B vereinbarten Zollsätze und Zollbefreiungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den Anlagen A und B
genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1865 an gültigen allgemeinen Zoll-
tarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so
liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren
Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung,
dem anderen Theile freigestellt, diese Waare nur gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen
zollfrei, beziehungsweise gegen den verabredeten Zoll zuzulassen. Wer von dieser Befugniß
Gebrauch macht, wird den anderen Theil von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wochen
vor deren Vollzug in Kenntniß setzen.
Artikel 5.
1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theiles in das Gebiet des
anderen übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangsabgaben frei sein.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten Waaren, von
denen die unten verzeichneten Ausgangsabgaben erhoben werden dürfen, nämlich:
im Zollvereine:
von Lumpen und anderen Abfällen zur Papierfabrikation und zwar:
à) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Maculatur und Papierspänen
13 Thaler (2 Fl. 55 kr. südd. W.) vom Zollcentner;