— 414 —
b) altem Tauwerke, alten Fischernetzen und Stricken, getheert oder nicht getheert, 1 Thaler
(35 kr. südd. W.) vom Zollcentner;
in Oesterreich:
a.) von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. 6, a der Anlage A) 2 Fl. 50 kKr. ö. W.
vom Zollcentner,
b.) von Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papierfabrikation (Pos. 44, b der
Anlage A) 3 Fl. ö. W. vom Zollcentner,
C) von Knochen, Klauen, Füßen, Hautabschnitzeln (Pos. 44, c der Anlage A) 75 Kr.
5. W. vom Zollcentner.
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse
bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den
gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt worden, erhoben sind.
Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sellen sie nicht enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrags dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu
dem Zolle oder zu den inneren Stenern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.
3. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus= oder nach
dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben
werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf
die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von
Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden:
a. für Waaren Cmit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien
Verkehre im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte
oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und Marktverkehre ver-
sendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern
unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.)
gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegen-
stände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt
werden;
b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht
und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
c. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen,
Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln);