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Artikel 22.
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren Zoll-
gebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den
Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrags keine Anwendung.
Artikel 23.
Unmittelbar nach Austausch der Ratificationen dieses Vertrags sollen Commissarien der
vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erforderlichen Verein-
barungen und Vollzugsvorschriften festzustellen.
Artikel 24.
Die in den Anlagen dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende
Theile desselben anzusehen.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag. tritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrags vom
19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis zum
3 1. December 1877 festgestellt.
Beide Theile behalten sich vor, über weitergehende Verkehrserleichterungen und über
möglichste Annäherung der beiderseitigen Zolltarife und demnächst über die Frage der allge-
meinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der eine von ihnen den
für die Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekommen erachtet, wird er dem anderen seine
Vorschläge machen und werden Commissarien der vertragenden Theile zum Behufe der Ver-
handlung zusammentreten.
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden Theile
in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Gesetzgebung hierdurch nicht hat beschränkt wer-
den wollen.
Artikel 26.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten, welcher sich
künftig dem Zollvereine anschließen wird.
Artikel 27.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications-Urkunden binnen
sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 11. April 1865.
Philipsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock.
(L. S.) (L. S.) (L. 8.)
von Reichert. von Thümmel.
(L. S.) (L. S.)