Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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persönlichen Gerichtsstand hat. Im Falle eines mehrfachen persönlichen Gerichtsstands ge— 
schieht die Bevormundung durch dasjenige Gericht, in dessen Bezirke sich die Person zu der 
Zeit aufhält, zu welcher das die Bevormundung nöthig machende Ereigniß eintritt. Hält sie 
sich zu dieser Zeit nicht in dem Bezirke eines derjenigen Gerichtsämter auf, vor welchen sie 
einen persönlichen Gerichtsstand hat, so wird dasjenige von denselben zuständig, welches zuerst 
die Bevormundung beschließt. Die Bestellung eines Abwesenheitsvormunds steht demjeuigen 
Gerichte zu, vor welchem der Abwesende zur Zeit seiner Entfernung seinen persönlichen Ge- 
richtsstand hatte und, dafern sich der letzte Gerichtsstand nicht ermitteln läßt, demjenigen 
Gerichtsamte, in dessen Bezirke sich das die Bevormundung nöthig machende Vermögen be- 
findet. . 
§ 29. Die Bevormundung einer ungeborenen Leibesfrucht gehört vor dasjenige Gericht, 
welches das Kind zu bevormunden hätte, wenn es zur Zeit der Bevormundung schon geboren 
wäre. 
§ 30. Dem im Auslande Bevormundeten, welcher im Inlande unbewegliches Vermögen 
besitzt, ist der für dasselbe nach § 187 8 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu ernennende besondere 
Vormund von demjenigen Gerichtsamte zu bestellen, in dessen Bezirke sich das Vermögen 
befindet. 
# 31. In Fällen, in welchen nach § 1879 des bürgerlichen Gesetzbuchs die Bevor- 
mundung eines im Auslande bevormundeten oder unter väterlicher Gewalt stehenden Aus- 
länders für einen Rechtsstreit oder ein Rechtsgeschäft zulässig ist, kommt dieselbe demjenigen 
Gerichte zu, vor welchem der Rechtsstreit zu führen oder das Rechtsgeschäft vorzunehmen ist. 
s 32. Zwischen verschiedenen zur Bevormundung zuständigen Gerichten entscheidet das 
Zuvorkommen. Ist dasselbe ungewiß oder noch nicht eingetreten, so hat das vorgesetzte Gericht 
nach Zweckmäßigkeitsrücksichten darüber Beschluß zu fassen, von welchem Gerichte die Bestellung 
des Vormunds geschehen soll. 
#33. Die Veränderung des Wohnorts des Bevormundeten zieht keine Veränderung in 
der Zuständigkeit zur Leitung der Vormundschaft nach sich. Läßt es jedoch das Beste des 
Bevormundeten angemessen erscheinen, die Leitung der Vormundschaft dem Gerichte des neuen 
Aufenthaltsorts zu übertragen, so wird von dem, dem seitherigen Vormundschaftsgerichte vor- 
gesetzten Gerichte auf Antrag des Vormundschaftsgerichts, des Vormunds, des Bevormundeten 
oder der Eltern desselben oder auch amtswegen die erforderliche Anordnung oder Einleitung 
getroffen. 
§ 34. Wenn über Kinder bei Lebzeiten ihres Vaters eine besondere Vormundschaft be- 
stand, so erledigt sich dieselbe, dafern nicht Grund zu einer Ausnahme stattfindet, mit dessen 
Tode durch Bestellung eines allgemeinen Vormunds, auf welchen sodann die Geschäfte des 
besonderen Vormunds übergehen.
	        
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