84
aus den sechsStädten fiel, die man zum großen
Ausschusse designirt hatte, so schien es natürlich
nicht billig, eben dieser Stadt noch fernerhin zu erlauben, bei
den großen Konventen einen Deputirten zu schicken. Sie
würde sonst ein doppeltes Repräsentationsrecht gewonnen haben.
Ihr Deputationsrecht ruhte also, so lange eines ihrer
Mitglieder im engen Ausschusse saß, und unterdeß, bis sie
einst wieder in den vollen Genuß desselben eintrat, wurde nun
der Stadt, wo der letzt abgegangene Rath des engen Ausschusses
gewohnt hatte, konstiturionsmäßig die Erlaubniß gegdunt,
einen Deputirten zum großen Ausschuß zu schicken.
2) Kannten etwa die Verordneten des engen Ausschusses
in einer der Städte, die zum grohen Konvent bestimmt waren,
einen in Landessachen wohl erfahrenen Mann, dessen Deputirung
sie zu wünschen Ursache sanden, so batten sie das
Recht, den Herzog zu bitten, daß dem Stadtmagistrate des
Ortes zur Pflicht gemacht werde, gerade diesen Mann zu senden.
7) Dieß schien ein Anfang des Wahlrechtes zu seyn,
das nachher dem Collegium der acht Männer, selbst bei Besetzung
ver Stellen des großen Ausschusses, zu Theil geworden
ist. Nur war noch hier ausdrücklich verordnet, daß es
ein Mann aus einer der Städte seyn mußte, die ohnedieß
schon als Theilhaber des großen Ausschusses ausgezeichnet
waren.
2) Wann eigentlich die hieher gehörige Stelle in den Ausschuß-Staat
gekommen sey, und ob sse gleich im ersten Entwurf von
1554 gestanden habe, oder ob. sie erst in den Jahren 1565,
4583, 15985 eingerückt worden, ist mir nicht bekannt. So viel
ist gewiß, daß sie sich schon im letzteren Jahre darin befunden,
aber 1608 wurde sie wieder hinweggelassen.