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Zollbetrag.
2. Benennung der Gegenstände. ver-
zollung.l. Kr.
d) Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll
gehen, dann Posamentier-, Knopfmacher-, Band= und Strumpfwaaren Ctr. 15 —
e) Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewagren, mit Aus-
nahme der Spitzen und Kanen - 70 —
26 |Wollenwaaren, d. i. alle Webe= und Wirkwaaren aus Wolle oder anderen Thier-
haaren, auch in Verbindung mit Gummifäden und anderen nicht seidenen
Webe= und Wirkmaterialien:
à) Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht be-
druckte Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ansnahme der Fußteppiche aus
Hunds-, Kälber= und Rindshaaren — 25 —
Anmerk. Den gewalkten Waaren werden nur jene beigezählt, die eine vollständige
Walke erhalten haben (nicht blos angewalkt sind).
b.) Alle sammetartige und alle ungewalkte dichte Webewaaren (mit Ausnahme
der unter c genannten), dann Posamentier-, Knopfmacher= und Strumpf-
waaren:: — 45 —
c) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Spitzen), dann Shawls
und Shawltücher .... . . . . . ... 70 —
27/VWaaren, in denen außer anderen Webe= und Wirkmaterialien sich auch Seide be—
findet, mit Ausnahme der Blonden und Spitzten - 70 —
28/Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe, mit Kautschuk oder Gutta-
percha überzogen u. s. w.:
dà) Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphaltleinwand
b) Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Wachsmousselin, Malertuch,
Ledertuch und Wachstafft:t:i: ..... - 10 —
c) Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt oder durch
Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden
Anmerk. zur Classe VIII. Stickereien, Kleidungen und Putzwaaren, und Waaren
aus Webe= und Wirkmaterialien in Verbindung mit Metallfäden oder ge-
sponnenem Glase sind in dieser Classe nicht begriffen.
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