Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
— 437 — 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Zollbetrag. 
Fl. 
  
  
36 
37 
  
versilbert noch vergoldet sind; Waaren aus Serpentinstein, Abgüsse in 
Gyps oder Schwefel von Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl. 
) Steine, echte (d. i. Edel= und Halbedelsteine) und Korallen (echte und 
unechte), bearbeitet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise be- 
arbeitet), dann echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt . 
d) Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren, mit Ausnahme der 
gefaßten Edel= und Halbedelsteine, in Verbindung mit anderen Materia- 
lien, insofern diese Verbindungen nicht unter die lutzen S Waaren oder die 
Waaren der Pos. 32 8 gehören . 
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten 
Erden: 
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder 
ohne Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr, 
Fliesen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelz- 
tiegel, irdene Pfeifen, einfärbig, unbemalt, Thonröhren. . 
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes, nur mit färbigen, 
weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann 
die unter a begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärb— 
tem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter 
a gehörigen Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zinn . . 
) Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes, versilbertes, vann 
Porzellan, weißes, auch mit färbigen, weder vergoldeten noch versilberten 
Randstreifen versehen 
d) Porzellan, färbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldctes oder versilbertes ; 
dann 
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, inso— 
fern diese Verbindungen nicht unter b begriffen sind und nicht unter die 
kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32 g fallen 
XI. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und Kurzwaaren. 
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche weder vergoldet 
noch versilbert, noch mit einem gold= oder silberhältigen Lack versehen sind, mit 
  
1 Ctr. 
  
12 
12 
frei 
12 
  
75 
50 
50
	        
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