— 439 —
—stTip
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Zollbetrag.
Fl.
Kr.
39
40
41
von Eisen, insoweit sie nicht in den Positionen 16 b und 18 b und c ent—
halten, und nicht echt vergoldet oder versilbert, oder mit einem gold= oder sil-
berhältigen Lack überzogen sind, mit Ausnahme des Herren= und Frauen-
schmucks und der Nippes= und Toilette-Gegenstände, wenn dieselben unecht
vergoldet oder versilbert sind. Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten
(versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing:
a) Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr
b) Alle nicht unter a und c genannte, dann alle Metallwaaren in Verbind-
ung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter
die kurzen Waaren und die Waaren der Position 32 g fallen. Ferner
gehören noch hierher: Geriebenes Messing (Broncepulver), Rauschgold,
Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, unechtes Blattgold
und Blattsilber, ferner plattirte (versilberte) Drähte, Bleche und Platten,
aus Kupfer und Messing, Kupferzündhütchen, ungefüllte
c) Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke .
Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der ge—
faßten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien
auch chemische
b) musikalische .
Maschinen und Maschinenbestandtheile a aus unedlen nicht vergoldeten oder versil-
berten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus an-
deren Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren
fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandtheil besteht:
a) aus Gußeisen.
b) aus Schmiedeeisen oder Stahl.
C)aus anderen unedlen Metallen.
Anmerk. n Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Danpftessel be—
grissen.
Kurzwaaren, folgende: Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilette-Gegen—
stände aus unedlen Metallen, unecht vergoldet oder versilbert; Wand= und
Stutzuhren (mit Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber und der hölzer-
1 ECtr.
12
15
—
50
50
50