Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gewissenhaftigkeit zu führen verspricht. Hält es das Gericht für nöthig, so giebt es für die 
Geschäftsführung eine besondere Anweisung. Im Uebrigen kommen die Vorschriften des 
8 1901 des bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung. 
#43. Wenn Jemand der Bestellung eines Anderen zum Vormunde unter dem Ver- 
langen widerspricht, selbst Vormund werden zu wollen, hat das Gericht, soweit nöthig, die 
Sachbewandtniß zu erörtern, auch die etwa erforderliche Bescheinigung aufzunehmen und hier- 
auf Beschluß zu fassen. 
44. Dem Gerichte, welchem die Bevormundung einer ungeborenen Leibesfrucht zu- 
steht, liegt ob, wenn die Schwangerschaft der von einem Verstorbenen hinterlassenen Wittwe 
nicht unwahrscheinlich ist, dieselbe hierüber zu befragen. Die bei der Ermittelung der Schwanger- 
schaft betheiligten Erben haben ein Recht, darauf anzutragen, daß die Wittwe durch eine Hebamme 
oder durch einen verpflichteten Arzt untersucht werde. 
4. Obliegenheiten des Vormundschaftsgerichtsrücksichtlich der 
Vormundschaftsführung. 
645. Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß der Vormund die Vor- 
mundschaft den gesetzlichen Vorschriften gemäß führt, insbesondere über das Verhalten und 
die Aufführung des Pflegbefohlenen jährlich Anzeige erstattet, bei zinsbarer Anlegung von 
Geld auf die erforderliche Sicherheit Bedacht nimmt und, wenn das eigene Vermögen oder 
der eigene Verdienst des Bevormundeten zu dessen Unterhalte oder Erziehung nicht ausreicht, 
die zur Gewährung des Unterhalts verpflichteten Verwandten und öffentlichen Anstalten wegen 
Hilfeleistung angeht. 
*46. Die Unterbringung des Pflegbefohlenen durch den Vormund in einer Besserungs- 
anstalt kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschehen. 
# 47. Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß, sobald die Bestellung 
des Vormunds erfolgt ist, verselbe, wenn es noch nöthig, für Ermittelung des Vermögens des 
Bevormundeten sorgt und hierauf ein vollständiges Verzeichniß desselben überreicht. Es prüft 
die Richtigkeit desselben, veranstaltet die etwa nöthigen Erörterungen, theilt, wenn Ausstellungen 
zu machen sind, diese dem Vormunde zur Erledigung mit und legt ihm nach Befinden die 
eidliche Bestärkung des Verzeichnisses auf. 
#48. Ist der Vormund in Fällen, in welchen eine Sicherheitsleistung nach 6 1902 
des bürgerlichen Gesetzbuchs gefordert werden muß, dieselbe zu gewähren im Stande, so hat 
das Vormundschaftsgericht, wenn er unbewegliche Sachen besitzt, auf diesen in Gemäßheit des 
*392 des bürgerlichen Gesetzbuchs eine Hypothek eintragen zu lassen, außer diesem Falle 
aber ihn in Gemäßheit des § 1881 des bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung anzu- 
halten. Bleiben die im nurgedachten Paragraphen bestimmten Zwangsmittel erfolglos, oder
	        
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