Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Maßstab Abgabensätze 
Benennung der Gegenstände. !s5 ar ns- n 
zollung. Fuße Fuße 
Thir. Ngr. Fl. 
e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Parquetten und 
andere Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren sowie 
Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder 
aauch in einzelnen Theilen in Verbindung mit Eisen, Mes- 
sing, lohgarem Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen 
Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 1Ctr. 1 1 45 
1)Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), 
feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c, d 
und e nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder 5 
animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) 
fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnlicheEtr. 
8) Gepolsterte Möbel (mit oder ohne Ueberzug) aller Art 1 Ctr. 10 5 50 
Instrumente und Maschinen: 
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen 
sie gefertigt sind: 
1) musikalissse . ... 1Ctr. 4 7 
2) astronomische, chirurgische, optische (mit Ausnahme der 
gefaßten Augengläser und Operngucker), mathematische, 
chemische (für Laboratorien), physikalische frei frei 
b) Maschinen: 
1) Locomotiven, Tender und Dampfkessel 1 Str11152 373 
2) andere, und zwar, je nachdem der dem Gewichte nach 
überwiegende Bestandtheil besteht: 
a) aus Gußeisen 1 Ctr. 15 52s 
5) aus Schmiedeeisen oder Stahl 1 Ctr. 25 1 274 
7) aus anderen unedlen Metallen 1 CStr 10 2 20 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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