Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zuziehung von Sachverständigen, prüft und ihn sodann mit seinem gutachtlichen Vortrage dem 
Vormundschaftsgerichte überreicht, welches hierauf die etwa noch nöthigen Erörterungen anstellt. 
* 56. Soll ein Gewerbsgeschäft nicht fortgesetzt werden, so hat das Vormundschafts- 
gericht auf Vortrag des Vormunds Beschluß darüber zu fassen, in welcher Weise dasselbe zu 
veräußern oder aufzulösen sei. 
§ 57. Will der Vormund Geldvorräthe seines Pflegbefohlenen in einer anderen, Sicher- 
heit bietenden Weise anlegen, als durch Ankauf inländischer Staatspapiere oder diesen gesetzlich 
gleichgestellter Creditpapiere, Einlegung in eine vom Staate bestätigte Sparcasse oder Ausleih= 
ung gegen eine nach §6 1935 des bürgerlichen Gesetzbuchs ausreichende Hypothek, so bedarf 
er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
&58. Befinden sich im Vermögen eines Bevormundeten Werthpapiere, deren Ankauf 
für denselben nicht gestattet sein würde, oder Forderungen, welchen es an ausreichender Sicher- 
heit fehlt, so hat das Vormundschaftsgericht auf Vortrag des Vormunds Beschluß darüber zu 
fassen, ob die ersteren zu veräußern, die letzteren einzuziehen sind. 
§ 59. Eine unbewegliche Sache kann der Vormund für den Bevormundeten nur mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts kaufen. 
60. Das Vormundschaftsgericht hat zwar vor einer Veräußerung unbeweglicher Sachen 
eines Minderjährigen oder eines bevormundeten Verschwenders, beziehendlich noch vor der 
Berichtserstattung, den Minderjährigen, wenn derselbe das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt 
hat, und ebenso den bevormundeten Verschwender um seine Ansicht zu befragen, ist aber an 
dieselbe nicht gebunden. 
§ 61. Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß ein Vormund, welcher 
Vermögen seines Pflegbefohlenen verwaltet, ein Tagebuch hält, in welchem er die bei der 
Vormundschaftsführung vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben genan der Zeitfolge nach 
einträgt. Dasselbe ist dem Vormundschaftsgerichte auf Verlangen vorzulegen. 
62. Das Vormundschaftsgericht bestimmt, von welchem Zeitpunkte an das Verwaltungs- 
jahr zu rechnen, desgleichen, innerhalb welcher Frist von Ablauf des einzelnen Verwaltungs- 
jahrs an die Jahresrechnung einzureichen ist. Nach Anordnung des Vormundschaftsgerichts 
kann die erste Rechnung eine kürzere Zeit als ein Jahr umfassen, nach Befinden auch eine 
längere, jedoch darf diese nie volle zwei Jahre erreichen. 
63. Von Vormündern, welchen eine gemeinschaftliche Verwaltung obliegt, ist Rechnung 
gemeinschaftlich abzulegen, auch wenn sie die Vormundschaft unter sich getheilt haben. 
664. Ist die Verwaltung der Vormundschaft von dem Vormundschaftsgerichte getheilt 
worden, so hat jeder der Vormünder über die ihm zugetheilte Verwaltung eine selbstständige 
Rechnung abzulegen.
	        
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