Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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85. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Theilen sollen 
angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten 
hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich 
gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Ver- 
nehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit 
zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt 
werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
86. 
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung 
eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze 
ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den 
dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters 
und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweis- 
mittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die 
einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile 
in derselben Weise genügen, wie ihnen dieß bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der 
Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbe- 
amten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zu- 
ständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder 
vor der competenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen 
Umstände auszusagen. 
7.. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des 
Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung 
gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. 
88. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, 
welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, 
in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu 
besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen 
Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Con—
	        
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