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der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln
für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. «
812.
Jeder der vertragenden Theile hat die in den 88 13 und 14 erwähnten Uebertretungen
der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen,
welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich
sich befinden, unter Androhung der zu jenen ### bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide
vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile ange-
hörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb
ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
13.
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll-
oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche
dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein= oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei
unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach
seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung
des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder
Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen
Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Ab-
gabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz über-
treten worden ist.
814.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche erweislich ein
Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen
werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen
abhängige Geldstrafen anzudrohen.
15.
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen ein-
tretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen,
die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung er-
folgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden
Theile verpflichtet.
16.
Dagegen darf durch die nach den §§ 12 — 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die
gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Staates etwa vor-