Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen 
Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu 
tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch einge- 
gangene Strafbeträge (& 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde 
die Untersuchung beantragte. . 
821. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafver- 
fahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, 
sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die 
dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand. 
22. 
Eine nach Maßgabe des §# 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges 
Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe 
veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
823. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte 
in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich 
freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbiet- 
ung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Be- 
hörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber 
zu äußern. * 
824. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen 
Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §& 17 ein- 
geleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts 
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Er- 
fordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht 
nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, 
oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung 
stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem 
Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
	        
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