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65. Ist vom Vormundschaftsgerichte zwar die Verwaltung unter mehrere Vormünder
getheilt, Einem derselben aber die Hauptleitung übertragen worden, so muß von diesem eine
aus den besonderen Rechnungen der Uebrigen zusammengestellte Hauptrechnung abgelegt werden.
Mit derselben zugleich sind die als Unterlagen dienenden besonderen Rechnungen zu überreichen.
66. Die Nechnung hat den Vorschriften des § 1394 des bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie den Anordnungen zu entsprechen, welche vom Vormundschaftsgerichte dafür gegeben
werden. In der Vormundschaftsrechnung sind auch die bei dem Vormundschaftsgerichte vor-
gekommenen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen, zu welchem Behufe dem Rechnungsleger
über dieselben Mittheilung zu machen ist.
67. Bei Gewerbsgeschäften mit kaufmännischer Buchführung dient die alljährig durch
den Geschäftsführer aus den Büchern gezogene, von dem Vormunde als richtig bestätigte Bilanz
statt der Rechnungsablegung.
68. Jeder Vormundschaftsrechnung ist eine summarische Angabe des dem Bevor-
mundeten am Schlusse des Rechnungsjahrs gehörigen Vermögens beizufügen.
669. Sind die gesammten Früchte des Vermögens eines Bevormundeten Jemandem
in Bausch und Bogen zum Unterhalte des Bevormundeten überwiesen worden, so erledigt sich
dadurch die Verpflichtung zur Rechnungsablegung. Gleichwohl ist bei dem Vormundschafts-
gerichte jährlich Anzeige darüber zu machen, ob und wiefern sich in dem Vermögensbestande
eine Veränderung ereignet hat.
& 70. Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung sowohl im Zahlenwerke, als auch
rücksichtlich der Richtigkeit und Pflichtmäßigkeit der Einnahme und Ausgabe zu prüfen. Die
Rechnung ist sowohl dem Ehrenvormunde, wenn ein solcher ernannt worden, als auch dem
bevormundeten Minderjährigen, dafern er das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat, wie dem be-
vormundeten Verschwender zur Erklärung vorzulegen. Sind von einer dieser Personen oder
von dem Vormundschaftsgerichte Ausstellungen gemacht worden, so beraumt dasselbe erforder-
lichen Falles zu deren Erledigung einen Verhörstermin an.
& 711. Erledigen sich die Ausstellungen nicht, so werden sie durch einen zu dem Ende
bestellten besonderen Vormund gegen den Rechnungsleger im Proceßwege verfolgt, dafern das
Vormundschaftsgericht sich nicht veranlaßt findet, den letzteren der Vormundschaft zu entlassen,
welchenfalls der neue allgemeine Vormund die Ausstellungen geltend zu machen hat. Dem
Bevormundeten bleibt unbenommen, Ausstellungen, welche während seiner Bevormundung
nicht geltend gemacht worden sind, nach Beendigung der Vormundschaft selbst geltend zu machen.
72. Sind Ausstellungen gegen eine Jahresrechnung nicht gemacht over sind dieselben
in dem nach § 70 dazu angesetzten Verhörstermine erledigt worden, so ist vom Gerichte dem
Vormunde eine dieß aussprechende Erklärung (Justificationsschein) auszustellen.