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Generalschuldverschreibung.
20. 20.
10. Wegen abhanden gekommener oder untergegangener Obligationen, Talons und Cou-
pons soll auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe
der Mortification derselben vor dem Gerichtsstande des Vereins, dermalen beim Königlichen
Gerichtsamte zu Stollberg, stattfinden und zwar ganz in derselben Maße, wie es für Königlich
Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist oder künftig vorgeschrieben wird, so daß in dieser
Beziehung die Obligationen, sowie deren Talons und Coupons, den Königlich Sächsischen
Staatspapieren gleichgestellt sind.
2. 2c.
X& 72. Verordnung,
die Zulassung von Volksschullehrern zum Besuche der Universität behufs der
Erlangung einer höheren Berufsbildung betreffend;
vom 1. Juni 1865.
Wihrend die Anforderungen an die Leistungen der Volksschule von Jahr zu Jahr wachsen
und in dessen Folge namentlich an die Directoren und Oberlehrer an Bürgerschulen Ansprüche
auf umfassendere Berufsbildung gemacht werden, als die Schullehrerseminare dieselbe gewähren
können und ihrer eigentlichen Bestimmung gemäß gewähren sollen, hat die Zahl an academisch
gebildeten Männern, die sich bisher, wenn auch in der Regel in der Hoffnung auf spätere
Anstellung in geistlichen Aemtern, zu derartigen Stellen meldeten, sich wesentlich gemindert.
Um nun dem hierdurch mehr und mehr fühlbar gewordenen Bedürfnisse möglichst abzu—
helfen und zugleich demjenigen Theile des Lehrerstandes, welcher, auf den Seminarien vorge—
bildet, seine Thätigkeit der Volksschule dauernd und ausschließlich zuwendet, die Füglichkeit zu
gewähren, sich die für die oben bezeichneten Stellen erforderliche allgemeine und höhere Bildung
anzueignen, hat das unterzeichnete Ministerium beschlossen, versuchsweise zu gestatten, daß
einzelne, besonders tüchtige Lehrer die Universität Leipzig besuchen, und verordnet daher in
Uebereinstimmung mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern Folgendes:
8 1. Lehrern, welche zu ihrer höheren Ausbildung für den Lehrerberuf die Universität
Leipzig besuchen wollen, ohne sich dazu durch das vorschriftmäßige Gymnasial-Maturitäts-
zeugniß legitimiren zu können, soll dieß auf zwei hinter einander folgende Jahre
unter nachstehenden Bedingungen gestattet sein.
&2. Dieselben müssen bereits die § 43 sub a und b des Elementar-Volksschulgesetzes
vom 6. Juni 1835 (Seite 288 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835)
vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und jedenfalls in der Wahlfähigkeitsprüfung die lste Cen-