Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Generalschuldverschreibung. 
20. 20. 
10. Wegen abhanden gekommener oder untergegangener Obligationen, Talons und Cou- 
pons soll auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe 
der Mortification derselben vor dem Gerichtsstande des Vereins, dermalen beim Königlichen 
Gerichtsamte zu Stollberg, stattfinden und zwar ganz in derselben Maße, wie es für Königlich 
Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist oder künftig vorgeschrieben wird, so daß in dieser 
Beziehung die Obligationen, sowie deren Talons und Coupons, den Königlich Sächsischen 
Staatspapieren gleichgestellt sind. 
2. 2c. 
X& 72. Verordnung, 
die Zulassung von Volksschullehrern zum Besuche der Universität behufs der 
Erlangung einer höheren Berufsbildung betreffend; 
vom 1. Juni 1865. 
Wihrend die Anforderungen an die Leistungen der Volksschule von Jahr zu Jahr wachsen 
und in dessen Folge namentlich an die Directoren und Oberlehrer an Bürgerschulen Ansprüche 
auf umfassendere Berufsbildung gemacht werden, als die Schullehrerseminare dieselbe gewähren 
können und ihrer eigentlichen Bestimmung gemäß gewähren sollen, hat die Zahl an academisch 
gebildeten Männern, die sich bisher, wenn auch in der Regel in der Hoffnung auf spätere 
Anstellung in geistlichen Aemtern, zu derartigen Stellen meldeten, sich wesentlich gemindert. 
Um nun dem hierdurch mehr und mehr fühlbar gewordenen Bedürfnisse möglichst abzu— 
helfen und zugleich demjenigen Theile des Lehrerstandes, welcher, auf den Seminarien vorge— 
bildet, seine Thätigkeit der Volksschule dauernd und ausschließlich zuwendet, die Füglichkeit zu 
gewähren, sich die für die oben bezeichneten Stellen erforderliche allgemeine und höhere Bildung 
anzueignen, hat das unterzeichnete Ministerium beschlossen, versuchsweise zu gestatten, daß 
einzelne, besonders tüchtige Lehrer die Universität Leipzig besuchen, und verordnet daher in 
Uebereinstimmung mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern Folgendes: 
8 1. Lehrern, welche zu ihrer höheren Ausbildung für den Lehrerberuf die Universität 
Leipzig besuchen wollen, ohne sich dazu durch das vorschriftmäßige Gymnasial-Maturitäts- 
zeugniß legitimiren zu können, soll dieß auf zwei hinter einander folgende Jahre 
unter nachstehenden Bedingungen gestattet sein. 
&2. Dieselben müssen bereits die § 43 sub a und b des Elementar-Volksschulgesetzes 
vom 6. Juni 1835 (Seite 288 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) 
vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und jedenfalls in der Wahlfähigkeitsprüfung die lste Cen- 
 
	        
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