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sur „Vorzüglich“ oder mindestens den ersten Grad der Ilten Censur „Gut mit Aus—
zeichnung“ erlangt haben, dazu bereits im öffentlichen Schuldienste thätig gewesen und
darüber, sowie über ihr gesammtes Verhalten ein günstiges Zeugniß beizubringen im Stande
sein. Das betreffende Zeugniß ist von dem Localschulinspector auszustellen, von dem Districts-
schulinspector und der Kreisdirection zu bestätigen.
& 3. Mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums ihrer academischen Studien haben sich
solche Lehrer einer Prüfung zu unterwerfen und sich deshalb rechtzeitig bei der in Leipzig
bestehenden Prüfungscommission für das höhere Schulamt Sect. II zu melden, bei welcher
zu diesem Zwecke die erforderlichen Einrichtungen werden getroffen werden.
& 4. Diese Prüfung wird in eine schriftliche und mündliche zerfallen und sich im Wesent-
lichen auf die §6 7 sub 2 des Regulativs, die für Candidaten des höheren Schulamts zu
haltenden Prüfungen betreffend, vom 12. December 184 8 (Seite 347 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1848) aufgeführten Gegenstände erstrecken.
Nähere Bestimmungen bleiben zur Zeit vorbehalten.
5. Lehrer, welche diese Prüfung bestanden haben, erlangen dadurch die Befähigung
zur Anstellung an denjenigen Anstalten, welche in dem § 4 dieser Verordnung gedachten
Regulative 6 2 sub b bezeichnet sind. ·
86.DagegenistderUebergangzueinemFacultätsstudiumfÜrLehrer,welcheohne
vorher bestandene Gymnasial-Maturitätsprüfung die Universität besuchen, durchaus unzulässig.
Dresden, den 1. Juni 1865.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
MÆ 73. Bekanntmachung, #
das Verzeichniß der gegenwärtig zur Ausstellung von Recognitionsattesten
ermächtigten Consularbeamten betreffend;
vom 14. Juni 1865.
Uner- Bezugnahme auf die in Ausführung des Gesetzes, die Recognition von Urkunden vor
den auswärtigen Consuln betreffend, vom 1 3. Juni 1840 unter dem 2 0. December 186 1
(Seite 530 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) und 1. November 1864
(Seite 348 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) erlassenen Bekannt-
machungen wird ferner andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu denjenigen Consular-
beamten, denen gegenwärtig die Befugniß zur Ausstellung von Recognitionsattesten zusteht und
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