Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 3. ESbenso ist auch künftig Seiten der Gerichtsämter in den Schönburgischen Receß- 
herrschaften und des Ehegerichts zu Glauchau den Bestimmungen in §10 a, c der angezogenen 
Verordnung vom 2 1. November 1859 nachzugehen. 
Dresden, am 16. Juni 1865. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Dr. Hänel. 
von Fromberg. 
  
. 75. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Rheinischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Mainz 
betreffend; 
vom 23. Juni 1865. 
Des Ministerium des Innern hat der Rheinischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Mainz 
auf Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenten- 
instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das Immobiliar= 
brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 2 3. August 1862 (Seite 366 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungsverordnung vom 
20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1862) zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch das 
angezogene Gesetz und die Ausführungsverordnung vom obgedachten Tage in Verbindung mit 
der Verordnung vom 28. März 1863 (Seite 359 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1863) vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen bis auf Weiteres und 
mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt, was hierdurch, zugleich unter Bezugnahme auf § 6aà 
der Verordnung vom 20. October 1862 mit dem Hinzufügen bekannt gemacht wird, daß 
die Gesellschaft 
Dresden 
zu ihrem Sitze gewählt hat. 
Dresden, am 23. Juni 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel.
	        
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