Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Gesetz-und Verorduungsblatt 
für das Konigreich Sachsen, 
15. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
78. Verordnung, 
die Publication der Verträge über die Fortdauer des Deutschen Zoll= und 
Handelsvereins rc. betreffend; 
vom 4. Juli 1865. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden Kdönig von Sachsen 
220. 224. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem die unter den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins gepflogenen 
Verhandlungen zu einer Erneuerung der am 4. April 1853 abgeschlossenen Verträge über 
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins, die Besteuerung des Rüben- 
zuckers, die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse und die gleiche Besteuerung von Wein und 
Taback geführt haben, so bringen Wir nach allfeitig erfolgter Ratification derselben diese 
Verträge und zwar unter 
A. den Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, 
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, 
vom 16. Mai 1865; 
unter 
Aa. die dazu gehörige, im Art. 12 des nurgedachten Vertrags angezogene Uebereinkunft 
zwischen denselben Staaten 
wegen Besteuerung des Rübenzuckers, 
vom 16. Mai 1865; 
1865. 68 
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