Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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unter 
— B. den Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereine verbundenen Staaten und Braunschweig 
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse, 
vom 2 S. Juni 1864; " 
endlich unter 
C. den Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- 
— und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig 
über den Verkehr mit Taback und Wein, 
vom 28. Juni 1864; 
welchem zu Folge des unter 
— Ca. ebenfalls angefügten Vertrags zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den 
bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun— 
schweig und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover sowie Oldenburg 
andererseits, 
den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungsvertrage 
vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Taback 
und Wein von demselben Tage betreffend, 
vom 11. Juli 1864 
Hannover und Oldenburg beigetreten sind, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und haben Unsere Behörden und Alle, die es angeht, 
nach dem Inhalte dieser Verträge und Uebereinkünfte sich gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 4. Juli 1865. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen.
	        
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