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unter
— B. den Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
vereine verbundenen Staaten und Braunschweig
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse,
vom 2 S. Juni 1864; "
endlich unter
C. den Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll-
— und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig
über den Verkehr mit Taback und Wein,
vom 28. Juni 1864;
welchem zu Folge des unter
— Ca. ebenfalls angefügten Vertrags zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den
bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun—
schweig und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover sowie Oldenburg
andererseits,
den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungsvertrage
vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Taback
und Wein von demselben Tage betreffend,
vom 11. Juli 1864
Hannover und Oldenburg beigetreten sind,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und haben Unsere Behörden und Alle, die es angeht,
nach dem Inhalte dieser Verträge und Uebereinkünfte sich gebührend zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen Dresden, den 4. Juli 1865.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.