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Die contrahirenden Staaten werden demgemäß
das Zollgesetz,
die Zollordnung und
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwendung bringen. Unter
dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungsvorschriften erwähnten allgemeinen
Eingangszolle oder allgemeinen Eingangsabgabe ist fortan ein Zollsatz von 15 Groschen oder
521 Kreuzer zu verstehen.
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs= und Ausgangs-
abgaben?) ist diesem Vertrage beigefügt. Die Verabredung im Separatartikel 7 zum Artikel 6
des Vertrags-vom 4. April 1853 wird nicht erneuert.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen außer
Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben
getroffen sind.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollordnung,
sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Ueberein-
stimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der
Gesetze erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allge-
mein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Es verbleibt bei der zwischen den contrahirenden Staaten bestehenden Freiheit des Handels
und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie beide in den folgenden Artikeln
bestimmt werden.
Artikel 7.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben werden an den gemeinschaftlichen Landes-
grenzen der contrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehre des
einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet
gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), nach
Maßgabe der Artikel 9 und 10;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 1 1.
*) Seite 147 fg. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes abgedruckt.