Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen möglichst zu beseitigen, 
welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise und des hierin liegenden An- 
reizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des letzteren noch nothwendig sind, ihre Bemüh- 
ungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst gleicher Salzdebitspreis 
hergestellt werde. 
83. 
Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an, die Steuer 
vom Salze auf den Betrag von 2 Thalern vom Zollcentner erhöhen. 
Zur Verhinderung von Salzeinschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in die be- 
nachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maßregeln verabredet: 
a) Beide Regierungen werden, wie bisher, ihren Staatsangehörigen und den innerhalb 
ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer in jedem Wiederholungsfalle 
auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrags zu erhöhenden, und im Falle der Zahlungs- 
unfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thalern für jeden Transport 
von einem Zollcentner oder weniger, und bei größeren Transporten von 10 Thalern für jeden 
Zollcentner, die Einführung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, 
sowie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer-, Zoll- 
und Polizeibeamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Ver- 
bots verpflichten. 
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabredeten Steuer- 
erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung nach den angren- 
zenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im Wiederholungs- 
falle zu verschärfender Strafen verbieten. 
b) Den Steuer-, Zoll= und Polizeibeamten des angrenzenden Vereinsstaates sollen in 
Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salzeinschwärzungen die gleichen 
Befugnisse zustehen, welche das Zollcartel den Zollbeamten eines anderen Vereinsstaates für 
die Verfolgung von Zollcontraventionen einräumt. 
C) Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos 
über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt werden, aus 
welchem die Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes 
ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des angrenzenden Vereins- 
staates bis zum Obercontroleur abwärts, auf jedesmaliges Ersuchen der dortigen Hauptamts- 
dirigenten, sowie auch den Vereinsbevollmächtigten und Stationscontroleuren zur Einsicht vor- 
gelegt werden. 
Bei den Privatsalinen wird dieses Register, von dem Eintritte ver im Eingange verab- 
redeten Steuererhöhung an, durch einen von der Landesregierung anzustellenden, von den 
Salineninteressenten unabhängigen Beamten geführt werden. 
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