Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Erledigung der wider dieselbe gezogenen Erinnerungen berichtigt worden ist, kann der gewesene 
Vormund von dem Rechnungsnehmer hierüber eine vor Gericht oder vor Notar ausgestellte 
Bescheinigung verlangen. 
6. Sorge des Vormundschaftsgerichts für gewisse Personen außerhalb 
vormundschaftlicher Angelegenheiten. 
& 79. Die Entlassung eines volljährigen Kindes aus der väterlichen Gewalt durch 
Erklärung vor Gericht muß vor demjenigen Gerichte geschehen, welches zur Bevormundung 
des Kindes zuständig wäre, wenn Grund zu einer solchen vorläge. Dem der väterlichen Gewalt 
Entlassenen ist vom Gerichte eine Bescheinigung über die Entlassung auszustellen. 
& 80. Will der Vater ein minderjähriges Kind seiner väterlichen Gewalt durch aus- 
drückliche Aufhebung derselben oder durch Gestattung der Gründung einer besonderen Haus- 
haltung entlassen, so hat er seine dießfallsige Erklärung bei dem zur Bevormundung des 
Kindes zuständigen Gerichte abzugeben. 
& 81. Ist in Fällen der §6 1815 oder 1816 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Kinder 
in väterlicher Gewalt ein Vormund bestellt worden, so hat das Vermundschaftsgericht die von 
dem Vormunde abzulegenden Rechnungen dem Vater zur Prüfung vorzulegen. 
& 82. Will der Vater eines außerehelichen Kindes auf Grund der Bestimmungen im 
§1870 des bürgerlichen Gesetzbuchs selbst die Erziehung desselben übernehmen, so hat er sich 
an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dieses hört sowohl die außerehelichen Eltern, als auch 
den Vormund des Kindes und faßt, nachdem die etwa sonst nach den Verhältnissen noch nöthigen 
Erörterungen angestellt worden sind, Beschluß. 
IV. Verfahren in den die Grund= und Hypothekenbücher betreffenden 
Angelegenheiten. 
6#83. Die Vorschriften des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypo- 
thekenwesen betreffend, vom 6. November 184 3, und der zur Ausführung desselben erlassenen 
Verordnungen werden, soweit sie nicht im bürgerlichen Gesetzbuche aufgenommen oder im 
Folgenden als fortbestehend anerkannt sind, von dem Zeitpunkte an aufgehoben, mit welchem 
das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt. 
1. Grund= und Hypothekenbehörden. 
##. Behörden zur Haltung der Grund= und Hypothekenbücher sind: 
1) das Appellationsgericht zu Dresden und das Appellationsgericht zu Budissin für die 
denselben zugewiesenen unbeweglichen Sachen,
	        
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