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than wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung
bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen,
darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rech—
nung von Communen und Corporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die
weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unter—
schied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins,
Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das
ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maße, wie das inländische und vereins-
ländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind,
daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden,
findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben
in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige,
welche dem directen Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen
oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rech-
nung von Communen oder Corporationen stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht
mehr, als 15 Gr. — 521 kr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beige-
fügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
81.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten. Gegenständen, welche nur durch einen Vereins-
staat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt
zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von
Communen oder Cerporationen erhoben werden.
82.
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zube-
reitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Stenern beizubehalten, zu
verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jevoch sollen dergleichen
Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse,
als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und