— 501 —
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen contrahi—
renden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hin—
sichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln.
Artikel 16.
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch
ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen
werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die be—
treffenden Schifffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei
Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber
über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch
überall von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie
von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren er—
hoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder
überhaupt einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.
Artikel 18.
Die contrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des
einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum ge-
geben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines
anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unter-
thanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich dar-
über ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft
persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen,
nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe
hierfür zu entrichten verpflichtet sein.