Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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4) die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten, 
jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 22. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes festgesetzt: 
Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben wird nach Abzug: 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30 der 
Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 
1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. December 1835 und 2. Januar 1836, 
Artikel 29 des Vertrags vom 19. October 1841, Artikel 30 der Verträge vom 
4. April 1853 und vom heutigen Tage), 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuerver- 
gütungen und Ermäßigungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie 
in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Der dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg hiernach zustehende An- 
theil wird, wenn er hinter dem Betrage von 271. Gr. — 1 Fl. 361 Kr. — auf den Kopf 
der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums 
Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile der anderen contrahirenden Staaten bis auf den 
Betrag von 271 Gr. — 1 Fl. 361 Kr. — ergänzt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der 
contrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den 
gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten 
sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Communionbesitzungen und der dem 
Herzogthume Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die Bevölkerung Han- 
novers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt von der Bevölkerung 
des Fürstenthums Schaumburg-Lippe, sofern letzteres, bei Erneuerung seines Zollanschlusses 
an Hannover, die von ihm in den Artikeln 2 und 3 des Anschlußvertrags vom 25. September 
1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum übernimmt, und von der Bevölkerung der dem 
Zollvereine etwa ferner anzuschließenden Gebietstheile der freien Hansestadt Bremen. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre aus- 
gemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mit- 
getheilt werden.
	        
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