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Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs- und Durchgangsabgaben, vom 4. April 1853,
außer Wirksamkeit.
Artikel 41.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen oder
dem anderen der contrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre
und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit
sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkommen, welche den
mit der Absicht des Artikels 19 der Deutschen Bundesacte in Uebereinstimmung stehenden
Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der contrahirenden Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden spätestens binnen vier Wochen in
Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Cramer. Ewald. Thon. von Thielau.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Meyer. Schellenberg. Mettenius.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
1865. 72