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C.
Vertrag
zwischen
Preuffen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und Bandels-
vereine verbundenen Staaten und Braunschweig
über
den Verkehr mit Taback und Wein.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine
Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen
Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine für Ihre diesem Vereine angehörenden
Lande und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, von dem Wunsche
geleitet, den gegenseitig freien Verkehr mit Taback und Wein zwischen Ihren Landen auf-
recht zu erhalten, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt,
und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer#
Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmelj;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Director der Hauptstaatscasse Friedrich Theodor Bode;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit
dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
betheiligten Souveraine, und zwar:
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