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geleitet, die Fortdauer des auf Grund des Vertrags vom 4. April 185 3 zwischen Ihnen
bestehenden Zoll= und Handelsvereins sicher zu stellen, und zugleich dessen Fortsetzung mit
den übrigen, demselben zur Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, haben
Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer
Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchst Ihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich Schmidt;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Director der Hauptstaatscasse Friedrich Theodor Bode;
die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou-
veraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen
Hoheit dem Kurfürsten von Hessen:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Director Wilhelm Erdmann Florian von Thielau;
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Zolldirectionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius;
andererseits
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Director Carl Ludwig von Bar;